V.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da durch die zu allgemein gefaßte Bestimmung unter Nr. VIII unseres
Publikations-Patentes vom 20. Dezember 1816 zu der provisorischen Ober-
Appellations-Gerichtsordnung vom 8. Oktober 1816 störende und zeitraubende
Weiterungen entstanden sind, so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen
Landtages:
Die angezogene Bestimmung wird hierdurch dahin beschränkt, daß in An-
sehung aller Rechtssachen, welche in Folge von Rechtsmitteln, die nach Publi-
kation des gegenwärtigen Gesetzes eingewendet werden, an das Ober-Appella-
tionsgericht gelangen, die Anträge der Parteien auf Akten-Versendung nach
Artikel 12 der deutschen Bundes-Akte nur dann für zulässig zu achten sind,
wenn solche Antrage längstens in den bei den Landesregierungen Statt fin-
denden Inrotulations-Terminen angebracht werden.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 2. May 1889.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Geset,
einen Nachtrag zur provisorischen Ober-
Appellations-Gerichtsordnung vom 8.
Oktober 1816 enthaltend.