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3) Recht des Verpfaͤnders.
g. 14.
Koͤrperliche Sachen koͤnnen nur von deren Eigenthuͤmer, Rechte nur
von dem, welchem sie zustehen, mit Wirksamkeit gegen jeden Dritten ver-
pfändet werden.
Die Unterpfandsbestellung an unbeweglichen Sachen kann mur von
demjenigen vollgültig bewirkt werden, welchem dieselben von dem Gerichte
der gelegenen Sache übereignet und im Grundbuche des Ortes (Steuer-
Kataster, Verrechten) zugeschrieben sind.
Eeine Unterpfandsbestellung auf ein Grundstück, welches dem Pfandbestel-
ler nur unter dem Vorbehalte des bessern Rechtes jedes Dritten übereignet
ist, gilt ebenfalls nur mit demselben Vorbehalte.
8. 15.
Diese Vollgültigkeit (6. 14) des Pfandrechtes entsteht — jedoch ohne
rückwärts zu wirken — auch dann, wenn die Voraussetzungen derselben in
der Person des Pfandschuldners oder dessen Erben erst später eintreten, oder
wenn und soweit derjenige, in dessen Person diese Voraussetzungen Statt fin-
den, den Pfandschuldner beerbt.
g. 16.
Bei Verpfaͤndung eigentlicher, von den Lehenhoͤfen oder Afterlehenstuben
im Großherzogthume abhaͤngender Lehen, welche als solche im Hypotheken-
Buche eingetragen sind, ist die Genehmigung des Lehenherren und der Mitbele-
henten auch ferner nöthig, soweit dieselbe bisher erforderlich war und dafern
nicht ein gesetzlicher Pfandrechtstitel für Lehensschulden geltend ge-
macht wird (K. 58).
Hinsichtlich der Grundsätze über Ertheilung solchen lehenherrlichen
Konsenses bleibt es bei den zeitherigen Vorschriften und Observanzen.
Zur Verpfaändung von Erbgütern (Allodium), welche zu einem Lehen-
gute geschlagen sind, sie mögen besonders veranschlagt seyn, oder nicht, be-
darf es keines lehenherrlichen Konsenses, vorbehüältlich jedoch der Bestim-
mung im F5. 287.
g. 17.
Pfandbestellungen auf eingetragene Fideikommisse und Stiftun—
gen finden nur nach Maßgabe der Stiftung oder unter den Voraussetzungen