Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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gener Immobilien oder hier hypothekarisch versicherter Forderungen gerichtet 
ist, bei dem Gerichte, unter welchem die zu verpfaͤndenden oder verpfaͤndeten 
Immobilien liegen, zu erheben. 
g. 29. 
Steht der Berechtigte unter Vormundschaft, so hat der Vormund und, 
sofern dieser selbst betheiliget ist, die aufsehende Behoͤrde unmittelbar nicht 
nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Pfandbestellung zeitig bewir- 
ken zu lassen. 
2) Freiwilliger Pfandrechtstitel. 
g. 80. 
Vermoͤge erklaͤrten Privat-Willens kann der Pfandrechtstitel begruͤndet 
werden durch letztwillige Verordnung, oder durch Vertrag. 
g. 81. 
Zur Guͤltigkeit des Pfandrechtstitels gehoͤrt die Bestimmung der For- 
derung, fuͤr welche, und des Gegenstandes, auf welchen er ertheilt 
wird. 
3) Gesetzlicher Pfandrechtstitel. 
g. 82. 
Vermoͤge Gesetzes steht ein Recht auf Pfandbestellung zu: 
1) den Ehefrauen; 
2) den Abkoͤmmlingen; 
8) den Erbschaftsglaͤubigern; 
4) den Zwangsdienst-Berechtigten und den Frohne-Berechtigten; 
5) allen, welche eine Forderung bis zur Hülfsvollstreckung ausge- 
klagt haben; 
unter folgenden näheren Bestimmungen. 
g. 83. 
Der Ehefrau gebuͤhrt ein gesetzlicher Pfandrechtstitel auf das Vermoͤ- 
gen ihres Ehemannes wegen ihrer Anspruͤche an denselben, hinsichtlich des 
von ihr dem Ehemanne zugebrachten (Dotal= und Paraphernal-) Vermögens, 
sowie wegen ihres Leibgedinges, sofern sie ein solches zu fordern berechtiget ist. 
# 44. 
Abkömmlinge (Deszendenten) haben wegen ihres in der geseblichen 
Verwaltung eines Aszendenten befindlichen Vermögens und wegen der aus
	        
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