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solcher entstehenden Ansprüche einen Pfandrechtstitel auf das Vermögen dieses
Aszendenten.
Derselbe erstreckt sich auch auf das Vermögen des Stiefvaters, wenn die
Mutter, welche Vermögen ihrer Kinder verwaltet, sich anderweit verheirathet.
g. 85.
In diesen Faͤllen eines gesetzlichen Pfandrechtstiteld (989. 83, 34) haben
nicht nur die Berechtigten selbst und, sofern sie unter Vormundschaft stehen,
deren Vormünder (5. 29), sondern auch ihre Ehemänner und Aeltern die Be-
fugniß, den Pfandrechtstitel für sie geltend zu machen (I. 28).
g. 86.
Er gewaͤhrt — naͤchst dem Anspruche auf das im Gesetze uͤber die Vor-
zugsrechte der Glaͤubiger bestimmte Privilegium fuͤr die erwaͤhnten Anspruͤche
dieser Personen — das Recht auf Bestellung einer Hypothek an den Im—
mobilien des Schuldners.
g. 7.
Diese Hypothek ist auf eine Summe zu beschraͤnken, die dem Be-
trage des verwalteten Vermögens entspricht, soweit dasselbe in beweg-
lichen Gegenständen besteht, welche in den Gewahrsam des Schuldners ge-
kommen sind.
g. 38.
Bei Bestimmung der zu versichernden Summe (C. 37) werden jedoch
nicht mit in Anschlag gebracht:
1) Hausrath, Wäsche, Kleidungsstücke und verzehrbare Gegenstände, hin-
sichtlich deren bloß das vorerwähnte (6. 86) Vorzugérecht eintritt;
2) solche Aktiv-Forderungen, die auf den Namen des Berechtigten lau-
ten, indem diese ohne Mitwirkung desselben oder der obervormund-
schaftlichen Behörde nicht eingezogen oder verdußert werden können.
g. 39.
Ueberdieß kann jener Pfandrechtstitel (FJ. 88, 84) nur zum Behufe ei-
ner Nach-Hypothek geltend gemacht werden, dergestalt, daß dem Verpflichte-
ten unbenommen bleibt, für andere Forderungen Vor-Hypotheken bis auf den
Betrag eines Viertheiles vom Werthe jedes Pfandgegenstandes zu bestellen.