Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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5. 60. 
Vorbehalt des Eigenthumes oder Pfandrechtes an beweglichen Sachen, 
welche vermöge eines die Uebertragung des Eigenthumes bezweckenden Rechts- 
geschäftes in fremde Hände kommen, ist ungültig. 
Auch hängt der Uebergang des Eigenthumes an verkauften und überge- 
benen beweglichen Gegenständen von der Bezahlung oder Stundung des Kauf- 
geldes nicht ab. 
3) Unterpfand. 
A. Eintragung. 
S. 61. 
Die Eintragung der Hypothek in das Hypotheken-Buch kann nur von 
dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit die zu verpfändenden Immobilien 
liegen, gültig geschehen. 
g. 62. 
Ohne Eintragung durch die zustaͤndige Behoͤrde besteht kein Unterpfand 
zu Recht, selbst wenn dem Glaͤubiger Besitz und Benutzung desselben einge- 
raͤumt oder dasselbe gerichtlich bestaͤtiget und beurkundet seyn sollte. 
Dagegen bedarf es neben der Eintragung zum Rechtsbestande der Hypo- 
thek der Ausstellung einer besondern urkunde nicht. 
· 68. 
Die Eintragung einer Hypothek setzt zu ihrem Rechtsbestande die in gül- 
tiger Weise ausdrücklich oder stillschweigend (S. 241) erklärte Zustimmung 
des Pfandbestellers voraus; es sey denn, daß derselbe durch rechtskräfti- 
ges Erkenntniß zu Bestellung des Unterpfandes verurtheilt oder daß die zu 
S“sd bis zur Hülfsvollstreckung ausgeklagt worden wäre 
(§SS. 48, . 
§0 64. 
Ist die Eintragung unter einer der im §F. 63 gedachten Voraussetzungen 
erfolgt, so kann die eingetragene Hypothek aus dem Grunde, daß kein Rechts- 
titel (. 27) für sie vorhanden gewesen, nicht angefochten werden. 
g. 65. 
Die Zustimmung des Pfandbestellers zur Eintragung der Hypothek 
(#. 68) gilt zugleich als Anerkennung der versicherten Forderung, da-
	        
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