Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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klagt oder doch aufgekuͤndiget oder wegen ruͤckstaͤndiger Zinsen davon auf den 
Zwangsverkauf des Pfandes angetragen hat. 
S. 77. 
Nimmt der Gläubiger in diesem Falle die ihm gehörig angebotene Zah- 
lung nicht an, so wird die Ablösung durch Niederlegung derselben bei der 
Unterpfandsbehörde, auf Gefahr des Gläubigers, bewirkt. 
g. 78. 
Dem P#andschuldner steht zu jeder Zeit frei, die Stelle einer von ihm 
getilgten Pfandschuld, so lange sie im Hypotheken-Buche noch nicht 
geloöscht ist, einem neuen Gläubiger einzuräumen. 
g. 79. 
Auch der dritte Besitzer einer verpfaͤndeten Sache tritt, wenn und 
soweit er einen Pfandglaͤubiger befriediget hat, ruͤcksichtlich jener Sache in die 
Rechte desselben ein. 
g. 80. 
Jede Uebertragung einer durch Faustpfand oder Hypothek versicherten 
Forderung wird, abgesehen von den persönlichen Ansprüchen an den Ueber- 
tragenden, nur erst durch die Benachrichtigung des Schuldners und, bei Hy- 
potheken, durch Einzeichnung in das Hypotheken-Buch, bei Faustpfändern aber 
durch Uebertragung des Besitzes, gegen den Schuldner und gegen Dritte 
wirksam. 
g. 81. 
Außer den wider die Gültigkeit der Uebertragung gerichteten Ausflüchten, 
stehen dem Schuldner hinsichtlich des übertragenen Rechtes nur diejenigen Ein- 
reden wider den neuen Erwerber zu, welche entweder diesem selbst gegenüber 
entstanden sind, oder, wenn sie aus der Person eines Vorgängers herrühren, 
schon zu der Zeit begründet waren, als der Schuldner von der Uebertragung 
benachrichtiget wurde, selbst wenn letztere noch bedingt gewesen ware. 
g. 82. 
Durch die Bemerkung im Hypotheken-Buche (F. 80) wird der, zu dessen 
Gunsten sie geschieht, hinsichtlich des übertragenen Rechtes gegen jede dasselbe 
betreffende Verfügung zu Gunsten Dritter sicher gestellt.
	        
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