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klagt oder doch aufgekuͤndiget oder wegen ruͤckstaͤndiger Zinsen davon auf den
Zwangsverkauf des Pfandes angetragen hat.
S. 77.
Nimmt der Gläubiger in diesem Falle die ihm gehörig angebotene Zah-
lung nicht an, so wird die Ablösung durch Niederlegung derselben bei der
Unterpfandsbehörde, auf Gefahr des Gläubigers, bewirkt.
g. 78.
Dem P#andschuldner steht zu jeder Zeit frei, die Stelle einer von ihm
getilgten Pfandschuld, so lange sie im Hypotheken-Buche noch nicht
geloöscht ist, einem neuen Gläubiger einzuräumen.
g. 79.
Auch der dritte Besitzer einer verpfaͤndeten Sache tritt, wenn und
soweit er einen Pfandglaͤubiger befriediget hat, ruͤcksichtlich jener Sache in die
Rechte desselben ein.
g. 80.
Jede Uebertragung einer durch Faustpfand oder Hypothek versicherten
Forderung wird, abgesehen von den persönlichen Ansprüchen an den Ueber-
tragenden, nur erst durch die Benachrichtigung des Schuldners und, bei Hy-
potheken, durch Einzeichnung in das Hypotheken-Buch, bei Faustpfändern aber
durch Uebertragung des Besitzes, gegen den Schuldner und gegen Dritte
wirksam.
g. 81.
Außer den wider die Gültigkeit der Uebertragung gerichteten Ausflüchten,
stehen dem Schuldner hinsichtlich des übertragenen Rechtes nur diejenigen Ein-
reden wider den neuen Erwerber zu, welche entweder diesem selbst gegenüber
entstanden sind, oder, wenn sie aus der Person eines Vorgängers herrühren,
schon zu der Zeit begründet waren, als der Schuldner von der Uebertragung
benachrichtiget wurde, selbst wenn letztere noch bedingt gewesen ware.
g. 82.
Durch die Bemerkung im Hypotheken-Buche (F. 80) wird der, zu dessen
Gunsten sie geschieht, hinsichtlich des übertragenen Rechtes gegen jede dasselbe
betreffende Verfügung zu Gunsten Dritter sicher gestellt.