Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Diese Sicherstellung erstreckt sich jedoch nicht auf Verfuͤgungen, welche 
zur Zeit der Einzeichnung bereits im Hypotheken-Buche bemerkt waren oder 
welche der Nachfolger Kraft eines besondern persönlichen Verhältuisses, z. B. 
weil er Erbe des Vorgängers geworden, oder weil er dessen frühere Ver- 
fügung gekannt, wider sich gelten lassen muß. 
g. 83. 
Durch die Uebertragung des Pfandrechtes wird dessen durch die ursprüng- 
liche Bestellung bestimmtes Verhaltniß zu anderen Pfandrechten und zu sonstigen 
Rechten nicht verändert. 
g. 84. 
Die in den S§. 72, 73, 80 — 83 enthaltenen Bestimmungen finden auch 
auf Verpfandung oder Verkümmerung der durch Hypothek oder Faust- 
pfand versicherten Forderungen Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Umfang und Wirkung des Pfandrechtes. 
I. Umfong des Pfandrechtes. 
1) Hinsichtlich des Gegenstandes. 
— 85. 
Das Pfandrecht umfaßt: 
1) die Hauptsache, welche verpfändet worden, mit deren Zubehs- 
rungen und Zuwachse, z. B. Anschwemmung, Gebäude; 
2) die natürlichen Früchte derselben, welche bei Faustpfandern 
zur Zeit der Uebergabe, bei Hypotheken aber zur Zeit der gericht- 
lichen Beschlagnahme des Pfandes oder der Eröffnung des Kon- 
kurses noch nicht abgesondert sind, sowie diejenigen, welche später 
erzeugt werdenz 
die sonstigen Nutzungen derselben, welche von dem gedachten 
Zeitpunkte an fällig werden. 
S. 86. 
SHypotheken erstrecken sich auf jedes ihnen unterworfene Grundstück 
in den diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweiskraft der 
Flurkarten, Fundbücher und Kataster zukommenden Grenzen. 
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