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Diese Sicherstellung erstreckt sich jedoch nicht auf Verfuͤgungen, welche
zur Zeit der Einzeichnung bereits im Hypotheken-Buche bemerkt waren oder
welche der Nachfolger Kraft eines besondern persönlichen Verhältuisses, z. B.
weil er Erbe des Vorgängers geworden, oder weil er dessen frühere Ver-
fügung gekannt, wider sich gelten lassen muß.
g. 83.
Durch die Uebertragung des Pfandrechtes wird dessen durch die ursprüng-
liche Bestellung bestimmtes Verhaltniß zu anderen Pfandrechten und zu sonstigen
Rechten nicht verändert.
g. 84.
Die in den S§. 72, 73, 80 — 83 enthaltenen Bestimmungen finden auch
auf Verpfandung oder Verkümmerung der durch Hypothek oder Faust-
pfand versicherten Forderungen Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Umfang und Wirkung des Pfandrechtes.
I. Umfong des Pfandrechtes.
1) Hinsichtlich des Gegenstandes.
— 85.
Das Pfandrecht umfaßt:
1) die Hauptsache, welche verpfändet worden, mit deren Zubehs-
rungen und Zuwachse, z. B. Anschwemmung, Gebäude;
2) die natürlichen Früchte derselben, welche bei Faustpfandern
zur Zeit der Uebergabe, bei Hypotheken aber zur Zeit der gericht-
lichen Beschlagnahme des Pfandes oder der Eröffnung des Kon-
kurses noch nicht abgesondert sind, sowie diejenigen, welche später
erzeugt werdenz
die sonstigen Nutzungen derselben, welche von dem gedachten
Zeitpunkte an fällig werden.
S. 86.
SHypotheken erstrecken sich auf jedes ihnen unterworfene Grundstück
in den diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweiskraft der
Flurkarten, Fundbücher und Kataster zukommenden Grenzen.
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