Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 92. 
Die Versicherung durch Hypothek beschraͤnkt sich dagegen auf die ein- 
gezeichnete Summe. 
g. 93. 
Auf Zinsen derselben erstreckt sie sich nur unter der Voraussetzung, 
wenn die Verzinslichkeit und der Zinsfuß der Forderung bei deren Eintragung 
im Hypotheken-Buche bemerkt worden ist, und dann nur auf einen zweijähri- 
gen Zinsenrückstand von Erhebung der Schuld= oder Pfandklage oder von 
Ausbruche des Konkurses rückwärts; auf die weiter laufenden aber im letzten 
Falle unbedingt, im ersten hingegen nur insoweit, als der Klager nach erho- 
bener Klage weder ausdrücklich noch stillschweigend Nachsicht gegeben hat. 
Eine nach der Eintragung etwa staktfindende Erhöhung des Zinsfaßes 
muß, wenn das Pfandrecht auf sie ausgedehnt werden soll, der Behörde an- 
gezeigt und im Hypotheken-Buche bemerkt werden, welchen Falles das Pfand- 
recht für die Hauptschuld, ohne Widerspruchsrecht nachstehender Gläubiger, 
auch auf die erhöheten Zinsen sich mit erstreckt. 
d. 94. 
Ferner haftet die Hypothek ebenfalls fuͤr die durch das Einklagen des 
Kapitals oder der Zinsen oder durch gerichtliche Verfolgung des Pfandrechtes 
entstehenden und vom Gegner zu erstattenden Kosten. 
g. 95. 
Die Uebereinkunft, daß eine Hypothek in größerer Ausdehnung für Ne- 
benforderungen haften solle, ist unkräftig. 
Dagegen können lettere, soweit sie nur überhaupt rechtlich bestehen 
Es. 6, 8), wie jede andere Forderung, besonders mit bestimmter Summe 
unterpfändlich versichert werden. 
S. 96. 
Oas Pfandrecht ist untheilbar; es haftet daher das ganze Pfand für 
jeden Theil der versicherten Forderung und jeder Theil des Pfandes für die 
ganze Forderung. 
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