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g. 87.
Besonders ausgestellte Zins = Dokumente (Talons, Coupons) zu
Schuldurkunden auf den Inhaber gelten, ein jedes für sich, als beson-
derer Gegenstand des Pfandrechtes.
Bei Verpfändung einer Urkunde, auf deren Grunde neue Zins -Dokumente
in Empfang genommen werden können, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf
letztere, soweit sie vom Pfandgläubiger wirklich erhoben werden.
. 68.
Die Erstreckung eines Pfandrechtes auf den Abwurf der verpfaͤndeten
Sache G0. 85 Nr. 2, 3) wird jedoch nur nach den Grundsaͤtzen vom Faust-
pfande und bezüglich von Verpfändung der Forderungen wirksam.
g. 89.
Pfandrechte auf Lehen und Fideikommisse, bei welchen die zur Verpfaͤn-
dung der Substanz erforderlichen Voraussetzungen (95. 16, 17) fehlen, be—-
schraͤnken sich auf die im §. 85 unter 2 und 3 aufgeführten Gegenstände des
Abwurfs, nach den im F. 88 angegebenen Grundsätzen. Kommt aber das
Lehen oder Fideikommiß, während der Dauer eines solchen Pfandrechtes
(§. 18), im Wege der Hülfsvollstreckung zum Verkaufe, so unterliegt dicesem
Pfandrechte auch der Ueberschuß des Kaufgeldes, nach Abzug der nach Bestim-
mung des Prioritäts-Gesetzes vorgehenden Schulden.
2) Hinsichtlich der versicherten Forderung.
#.90.
Jedes Pfandrecht beschränkt sich auf die Forderung, für welche es be-
stellt worden.
Ist die Bestellung für die Forderungen aus einem Rechtögeschäfte über-
haupt, z. B. aus cinem Pachtvertrage, geschehen, so erstreckt sich dieselbe
nicht auf Forderungen, welche aus einer spätern Ausdehnung dieses Rechts-
geschäftes über die bestimmte Zeit oder über den festgesetzten Umfang entstehen,
wenn nicht das Gegentheil schon bei der ursprünglichen Bestellung bestimmt
und im Hypotheken= Buche bemerkt worden ist.
g. 91.
Das Faustpfand haftet nicht nur für die versicherte Hauptforderung,
sondern auch fuͤr alle damit verbundene, vor oder nach der Pfandbestellung
entstandene Nebenforderungen ohne Unterschied.