Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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II. Wiekungen des Pfandrechtes. 
1) Im Allgemeinen. 
§. 97. 
Durch die Pfandbestellung erwirbt der Pfandgldubiger das Recht, seine 
Befriedigung hinsichtlich der versicherten Forderung aus dem dafür bestellten 
Pande in Anspruch zu nehmen. 
Im Konkurse mit anderen Glchubigern kommt dabei die durch das Gesetz 
über die Vorzugsrechte der Gläubiger bestimmte Rangordnung zur Anwendung. 
g. 08. 
Es kann zwar in verpfändete Gegenstände auch außer dem Konkurse 
für andere Forderungen die Hülfe vollstreckt werden, es kommen aber alsdann 
die letzteren — soweit sie nicht, wie Grundsteuern und Real-Lasten, auf dem 
verpfändeten Gegenstande selbst haften und zugleich nach dem Prioritäts-Gesetze 
den Pfandglaubigern vorgehen — erst nach völliger Befriedigung oder Sicher- 
stellung der auf demselben Gegenstande haftenden Pfandschulden aus dessen 
Erlöse zur Befriedigungz und es kann der Zuschlag ohne Einwilligung der 
bevorzugten Pfandglaubiger und anderer bevorzugter Real-Gläubiger nur dann 
erfolgen, wenn der Erlös die sämmtlichen bevorzugten Ansprüche vollständig deckt. 
Wo dieser Vorzug nach dem Prioritäts-Gesetze vom Zeitpunkte der 
Konkurs-Eröffnung abhängt, ist derselbe außerhalb des Konkurses nach der 
Zeit des gerichtlichen Versteigerungöbeschlusses zu beurtheilen. 
99. 
Ist jedoch ein Faustpfand bestellt worden zur Sicherheit für eine Ver- 
bindlichkeit, von welcher es ungewiß ist, ob sich aus derselben eine wirklich: 
Schuld und in welchem Betrage herausstellen wird, so steht anderen Gläu- 
bigern die im §. 98 erwähnte Befugniß nicht zu. 
S. 100. 
Der Pfandgläubiger hat, sobald er überhaupt Befriedigung zu verlan- 
gen befugt ist, Behufs derselben das Recht, die verpfändeten Gegenstände in 
gerichtlichen Beschlag nehmen und, soweit nöthig, gerichtlich versteigern zu lassen. 
g. 101. 
Das Recht, Sicherstellung aus dem Erloͤse eines zum Verkaufe gebrach- 
ten Pfandgegenstandes (F. 98) zu fordern, steht dem Pfandglaͤubiger auch 
vor der Zahlbarkeit der Forderung zu.
	        
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