Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Vermindert der Schuldner oder ein dritter Inhaber durch unwirthschaft- 
liches Verhalten den Werth der Sache, so kann der Glaͤubiger ebenfalls vor 
der Verfallzeit diese Sicherstellung seiner Befriedigung fordern oder, wenn er 
es vorzieht, verlangen, daß die Unterpfandsbehörde die Sequestration 
verfüge. 
g. 102. 
Bei unvollkommenen Pfandrechten an Lehen und Fideikommissen (d. 89) 
hat der Pfandglaͤubiger nur das Recht auf gerichtliche Beschlagnahme 
und Sequestration des Pfand-Objektes während der Dauer des Pfandrech- 
tes (. 18) zum Zwecke seiner Befriedigung aus dem Abwurfe. 
Im Falle der Subhastation des Pfandgegenstandes kritt jedoch das 
Recht des solchergestalt hypothekarisch Versicherten ein, seine Befriedigung aus 
dem Ueberschusse des Kaufgeldes in Anspruch zu nehmen (§. 89). 
g. 108. 
Sind Schuldurkunden auf den Inhaber Gegenstand des Pfand- 
rechtes, so ist außerdem (§. 100) der Gläubiger auch befugt, die durch solche 
Urkunden verbrieften Forderungen, sobald sie fallig geworden, einzuheben und 
deren Betrag, soweit erforderlich, auf die Pfandschuld aufzurechnen oder, 
sofern diese eine noch künftige oder sonst unbestimmte ist, als Kaution zurück- 
zubehalten. 
  
g. 104. 
Nur dem Faustpfandglaͤubiger gewaͤhrt das Pfandrecht ein Recht auf 
den Besitz des Pfandgegenstandes. 
105. 
# 
Weder Faustpfand noch Hypothek ertheilt dem Gldubiger die Befugniß 
zum außergerichtlichen Verkaufe des Pfandes. 
d. 106. 
Die Uebereinkunft, daß im Falle nicht geleisteter Zahlung das Pfand 
ohne Verkauf dem Gldubiger verfallen, oder demselben alsdann für einen 
geringern Preis als die gerichtliche Tare, oder bei verpfandeten Schuld-
	        
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