Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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urkunden auf den Inhaber um einen geringern Preis als deren Kurs ver- 
kauft seyn soll, ist ungültig. 
g. 107. 
Zur Verfolgung des aus der Pfandbestellung entspringenden Rechtes auf 
Befriedigung oder Sicherstellung durch Beschlagnahme und Versteigerung oder 
Sequestration des Pfandes (89. 100 — 102) steht dem Pfandglaͤubiger, neben 
der Schuldklage, die Pfandklage zu. 
9. 108. 
Bei dem Faustpfande findet die Pfandklage wider den Verpfänder und des- 
sen Erben oder andere Nachfolger im Rechte an der verpfändeten Sache 
Statt, hingegen bei der Hypothek wider jeden Besitzer des Unterpfandes. 
Zur Begründung der Pfandklage gehbrt, außer dem Daseyn und 
bezüglich (§8. 100, 101) der Fälligkeit der versicherten, auch ihrem Betrage 
nach genau anzugebenden Forderung, die Bestellung sowie die genaue Be- 
zeichnung des Pfandrechtes und seines Gegenstandes. 
g. 109. 
Es koͤnnen dagegen alle Einreden, sowohl wider die Richtigkeit der 
Forderung, als hinsichtlich der Guͤltigkeit der Pfandbestellung, deren Fortdauer 
und deren Verbindlichkeit diesem Beklagten gegenuͤber gebraucht werden. 
g. 110. 
Das Recht des Verpfaͤnders am Pfandgegenstande gehoͤrt nicht zum 
Grunde der Klage. Vielmehr gewährt die Pfandbestellung an und für sich 
die Vortheile eines mit gültigem Titel erworbenen Rechtes an der Sache, 
dergestalt, daß eine Einrede wider die Pfandklage, hergenommen vom eige- 
nen Rechte des Beklagten am Pfandgegenstande, oder eine darauf gegrün- 
dete Klage (Intervention) wider den Pfandgläubiger überhaupt nur unter der 
Voraussetzung eines gleich starken und bezüglich stärkern Rechtes Statt findet. 
S§#. 111. 
Der Beklagte kann sich jedenfalls durch Bezahlung der Forderung, für 
welche das Pfand haftet, von der Pfandklage befreien.
	        
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