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g. 112.
Bis zur Befriedigung des Gläubigers schließt keine jener Klagen (s. 107)
die andere aus;z es können dieselben vielmehr, soweit sie gegen eine und die-
selbe Person gehen, mit einander verbunden werden.
g. 1183.
Der Pfandglaͤubiger hat die Wahl, ob er sich sogleich an das Pfand
oder vorerst persoͤnlich an den Schuldner halten will, selbst dann, wenn das
Pfand von einem Dritten bestellt ist oder im Besitze eines Dritten sich
befindet.
Hinsichtlich derjenigen Lehens-Hypotheken, welche bloß aushülfs-
weise eintreten, bleibt es jedoch bei dem bestehenden Rechte; und eben so
ist die aus drückliche im Hypotheken-Buche eingetragene Uebereinkunft,
daß ein Pfand nur aushülfsweise haften solle, auch für jeden Dritten wirksam.
. 114.
Bei Verpfändung von Schuldurkunden auf den Inhaber stehen
dem Pfandglaubiger auch die Klagen aus solchen, sowie die für den Fall des
Verlustes dem Beschädigten gestatteten Rechtömittel zu.
S. 115.
Zu Wiedererlangung des verlorenen Besitzes eines Faustpfan-
des (. 103) stehen dem Pfandgläubiger nur in dem bestehenden Rechte be-
gründete persönliche — possessorische und petitorische — Klagen zu.
# 11.
Inwiefern der Besitzer einer verpfaändeten Sache, sey es der Pfand-
besteller, Glaäubiger oder ein Dritter, wegen Verbesserung oder Verschlechte-
rung, Verlust oder Vernichtung derselben dem Eigenthümer, Gläubiger oder
einem sonst daran Berechtigten gegenüber, zur Schadloöhaltung berech-
tiget oder verpflichtet sey, ist nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen.
2) Im Verhältnisse zum Pfandbesteller und zu dessen Nachfolgern.
g. 117.
Der Verpfaͤnder und diejenigen, welche dessen Handlungen zu vertreten
schuldig sind, können gegen das Recht des Pfandglaubigers Klagen und Fin-