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g. 128.
Dagegen kann die Natural-Theilung einer mehren Personen ungetheilt ge-
meinschaftlichen, von einem Theilhaber zu seinem Antheile verpfändeten Sache
(K. 13) nur unter Zustimmung der Pfandgläubiger geschehen.
Ohne diese findet in solchem Falle nur gerichtliche Versteigerung, nach
den Regeln des Exekutiv-Verkaufes, zum Zwecke der Auseinandersetzung Statt.
Das Öfandrecht geht alsdann auf den dem Verpfänder zugefallenen ab-
gesonderten Antheil am Gegenstande selbst oder am Erlöse ausschlüssig über.
g. 1 24.
Die Ersitzung des Verpfaͤnders wirb durch den Besitz des Pfandglau=
bigers fortgesetzt.
g. 125.
Der Glaͤubiger erhaͤlt durch den Besitz der verpfaͤndeten Sache kein
Recht, dieselbe zu benutzen, wenn ihm solches nicht ausdrücklich einge-
raumt ist.
Ein solcher Nebenvertrag (Antichrese) ist nach dem bestehenden Rechte
zu beurtheilen.
# 126.
Ob und mit welcher Wirkung dem Pfandglaubiger ein Retentions-
Recht an der verpfändeten Sache auch wegen nicht versicherter Forderungen
zustehe, ist ebenfalls nach dem bestehenden Rechte zu entscheiden.
3) Im Verhältnisse zu Dritten.
A. Faustpfaon d.
g. 127.
Die Eigenthumsklage eines Dritten findet wider den Faustpfandögläu=
biger unter den Voraussetzungen Statt, unter welchen sie wider einen Be-
siter im guten Glauben erhoben werden kann (C. 110).
g. 128.
Auf gleiche Weise kann das Faustpfandrecht zum Nachtheile desjenigen
nicht geltend gemacht werden, welcher ein sonstiges Recht an der Sache
entweder vom Verpfaͤnder vor der Pfandbestellung oder von einem dritten
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