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g. 142.
Die Ausübung des Retrakts-Rechtes kann uͤberhaupt nur unbeschadet
der Pfandrechte geschehen, welche, ehe der beabsichtigte Eintritt des Retra-
henten bei der Unterpfandsbehörde angezeigt und vorgemerkt worden, schon
bestellt waren.
S. 1.
Hat im Uebrigen der Pfandgläubiger bei Bestellung des Pfandrechtes
von dem nicht sicher gestellten aber sonst gültig erworbenen Rechte eines be-
stimmten Dritten an der Sache Kenntniß gehabt: so muß er dieses Recht
gegen sich gelten lassen.
Dasselbe gilt auch wider den Akquirenten, welcher vor der gerichtlichen
Uebereignung diese Kenntniß gehabt hat.
g. 144.
In wiefern außerdem persoͤnliche Rechtsverhaͤltnisse auf die Kraͤftigkeit
oder Unkräftigkeit einer Hypothek oder Eigenthumsübertragung gegen Dritte
von Einfluß seyn können, ist nach bestehendem Rechte zu beurtheilen.
g. 145.
Zum Nachtheile eines Nachfolgers können diese persönliche Verhältnisse
(Es. 143, 144) nur unter der Voraussetzung wirksam seyn, unter welcher
Verfügungen eines Vorgängers zu Gunsten Dritter wider den Nachfolger gelten
C. 82).
4) Im Verhältnisse zu anderen Pfandglubigern.
&. 146.
Ist eine und dieselbe Sache mehren Gläubigern verpfändet (Konkur-
renz der Pfandrechte), so wird der Vorzug derselben unter einander und
die Ordnung, in welcher sie sowohl im Konkurse als außer demselben ihre
Befriedigung aus dem Unterpfande erhalten, bei Hypotheken einzig durch de-
#ren Alter (65. 67) 69) bestimmt.
. 17.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
1) wenn bei Eintragung einer Hypothek die Bestellung einer Vor-
Hypotbek nach der Bestimmung im §. 39 des Gesetzes oder
nach besonderer Uebereinkunft vorbehalten wird;