Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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2, wenn ein vorgehender Pfandglaͤubiger zu Gunsten Anderer auf 
seinen Vorzug ganz oder theilweise verzichtet, wodurch sein 
Pfandrecht insoweit nicht nur diesen, sondern auch den ihnen 
vorgehenden Glaͤubigern nachtritt. 
Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Ausnahmen zum Nachtheile eines 
Nachfolgers in der Hypothek findet die Bestimmung im 8. 82 auch hier 
Anwendung. 
g. 148. 
Auch zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pfandrechten an Lehen 
und Fideikommissen (§. 16 — 18, 89, 102) entscheidet das Alter über den 
Vorzug hinsichtlich der Befriedigung aus den Früchten und Nutzungen des 
Objektes. 
Hinsichtlich der Substanz aber gehen die vollkommenen den unvollkom- 
menen unbedingt vor. 
. 149. 
Bloß durch die Zeit, zu welcher das Pfandrecht in das Hypotheken- 
Buch eingetragen oder für eingetragen zu achten ist (F. 69), erhält die Hy- 
pothek ihr Alter, ohne Rücksicht auf das Alter und die Beschaffenheit des 
Rechtstitels oder der Forderung selbst. 
g. 150. 
Sind mehre Pfandrechte an demselben Gegenstande an einem und 
demselben Tage unmittelbar hinter einander eingetragen, so bestimmt sich 
die Priorität derselben unter einander im Zweifel nach der Reihenfolge 
der Einträge im Hypotheken -Buche. 
§. 151. 
Sind aber mehre Pfandrechte ausdrücklich als gleichzeitige eingetra- 
gen worden, so haben diese unter einander gleiche Rechte nach dem Ver- 
bältnisse des Betrages der Forderungen. 
g. 152. 
Ist bei einer Hypothek die Zeit der Eintragung nicht bemerkt, oder 
nicht vollständig angegeben, so steht dieselbe allen übrigen Hypotheken nach, 
von welchen nicht nachgewiesen wird, daß sie spater als jene oder gleichzeitig 
mit ihr eingetragen seyen.
	        
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