Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

11 
ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausfuͤhrung unter Einzelnen von ihnen 
etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Artikel 16. 
Saͤmmtliche Regierungen sichern fich gegenseitig zu, der Begehung von 
Muͤnzverbrechen, es moͤgen solche gegen den eigenen Staat oder gegen einen 
anderen Vereinsstaat gerichtet seyn, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wirken, 
zu dem Ende alle geseblichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche zur 
Verhütung, Entdeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können, 
auch in dem Falle, wo dabei das Interesse einer anderen Vereinoregierung 
betheiliget ist, die Letztere von den gemachten Entdeckungen und von dem Er- 
gebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen. 
Artikel 17. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münz- 
Konvention beizutreten wünschen, erklaren die kontrahirenden Regierungen sich 
bereit, diesem Wunsche durch deöhalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu 
geben. 
Artikel 18. 
Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Ra- 
tisikationen an in Kraft tretenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des 
Jahres 1858 festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Rücktritt von 
der einen oder der anderen Seite nicht erklart, oder eine anderweite Verein- 
barung darüber nicht getroffen worden ist,, stillschweigend von fünf zu fünf 
Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Kegierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich 
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mit 
kontrahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmt- 
lichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach 
Befinden die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese 
Ertltkrung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen 
zu können. 
(3!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.