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ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausfuͤhrung unter Einzelnen von ihnen
etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
Artikel 16.
Saͤmmtliche Regierungen sichern fich gegenseitig zu, der Begehung von
Muͤnzverbrechen, es moͤgen solche gegen den eigenen Staat oder gegen einen
anderen Vereinsstaat gerichtet seyn, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wirken,
zu dem Ende alle geseblichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche zur
Verhütung, Entdeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können,
auch in dem Falle, wo dabei das Interesse einer anderen Vereinoregierung
betheiliget ist, die Letztere von den gemachten Entdeckungen und von dem Er-
gebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen.
Artikel 17.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münz-
Konvention beizutreten wünschen, erklaren die kontrahirenden Regierungen sich
bereit, diesem Wunsche durch deöhalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu
geben.
Artikel 18.
Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Ra-
tisikationen an in Kraft tretenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des
Jahres 1858 festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Rücktritt von
der einen oder der anderen Seite nicht erklart, oder eine anderweite Verein-
barung darüber nicht getroffen worden ist,, stillschweigend von fünf zu fünf
Jahren als verlängert angesehen werden.
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende
Kegierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mit
kontrahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmt-
lichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach
Befinden die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese
Ertltkrung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen
zu können.
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