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g. 166.
Dagegen kann in solchem Falle eine von dem Kaͤufer an den Verkaͤufer
unmittelbar oder sonst nicht nach der Vorschrift im §. 164 geleistete Zahlung
dem Käufer gegen den Auspruch eines Pfandgläubigers nur insoweit zu Statten
kommen, als die Zahlung erweiölich entweder diesem oder einem mehr oder
gleich berechtigten Gläaubiger zugeflossen ist und in den beiden letzten Fällen
die denselben zukommenden Antheile nicht übersteigt.
g. 167.
Eigenthumsanspruͤche und andere dingliche Rechte, welche einer Hypothek
an der Sache nicht entgegen zu setzen sind, können auch weder gegen den-
jenigen, welcher die verpfändete Sache bei der Zwangsversteigerung zugeschlagen
erhalten hat, noch gegen einen seiner Nachfolger geltend gemacht werden, so-
zo ait diese Rechte bei der Versteigerung ausdrücklich vorbehalten wor-
den sind.
Ein solcher Vorbehalt findet jedoch nur mit Einwilligung der vorgehen-
den Pfandglaubiger oder nur insoweit Statt, als er der Befriedigung der-
selben nicht nachtheilig ist.
g. 168.
5) Durch völligen Untergang oder durch eine demselben rechtlich gleich
skehende Veränderung (Spezifikation), nicht aber durch eine andere Um-
wandlung oder neue Gestaltung des Gegenstandes wird das daran haftende Pfand-
recht aufgehoben.
S 169.
Wird ein Gebude oder eine andere mit dem Boden verbundene unbe-
wegliche Anlage zerstört, so dauern die darauf bestellten Pfandrechte an dem
Boden fort und unfassen auch jede neue Anlage auf diesem (§. 85), ohne daß
eine solche Veränderung einen Einfluß auf das Alter des Pfandrechtes ausübt.
g. 170.
Wird ein speziell verpfaͤndetes Gebaͤude durch einen Brand oder bei Ge-
legenheit eines Brandes zerstoͤrt oder beschaͤdiget, so erstreckt sich das Pfand-
recht auch auf die aus der Landes-Brandversicherungskasse nach den beson-
deren gesetzlichen Bestimmungen dafür zu zahlende Entschädigung.