Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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vorausgesetzt, daß der Anspruch; vermöge dessen die Auflösung erfolgt, an sich 
(. 60) und namentlich dem Pfandglaubiger gegenüber G. 130 und §. 135) 
gültig ist. *’-*M 
Diese Grundsätze (6. 178) kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
der Pfandgegenstand im Lehens= oder Fideikommiß-Verbande steht und an 
einen Nachfolger kommt, gegen welchen die Verfügung des Pfandbestellers 
umwirksam ist (§#. 18, 89, 102). 
SK. 180. 
Ist in einem solchen Falle (SS. 178, 179) von dem, auf welchen das 
Eigenthum zurück fällt oder welcher in das Lehen oder Fideikommiß folgt, an 
den Pfandschuldner oder dessen Erben dagegen etwas zu leisten: so dauert 
das Pfandrecht hinsichtlich dieser Leistung ebenso fort, wie bei einem durch 
Zwangsversteigerung verdußerten Unterpfande hinsichtlich des Kaufgeldes 
(. 164 flg.) 
1 
Wird dagegen das Recht des Pfandbestellers an der verpfändeten Sache 
aus einem der Erwerbung nachfolgenden Grunde, nach der Pfandbestellung, 
aufgelöst: so hat dieses die Aufhebung des Pfandrechtes nicht zur Folge. 
g. 182. 
8) Ist ein Pfandrecht unter Beschränkung auf eine bestimmte Zeit be- 
stellt worden, so erlischt dasselbe mit dem Ablaufe dieser Zeit. 
g. 188. 
Dagegen hat eine solche Beschraͤnkung des Pfandrechtes auch die Wir- 
kung, daß dem Pfandglaͤubiger, ohne Ruͤcksicht auf die Verfallzeit der ver- 
sicherten Forderung (. 100), die Pfandklage zum Behufe der vorläufigen 
Sicherstellung der Forderung (S. 101) dreißig Tage vor dem Ablaufe der 
Frist, auf welche das Recht beschränkt worden ist, zusteht. 
g. 184. 
Deasselbe gilt (E§. 182, 183), wenn die Verpfändung der Einwilligung 
eines Dritten bedurfte (G. 16 flg.) und diese auf bestimmte Zeit beschränkt 
worden ist. Jedoch erlischt in diesem Falle das Pfandrecht nur insoweit, als 
dessen Göltigkeit von jener Einwilligung abhieng.
	        
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