Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

807 
Erfolgt diese in einer zu bestimmenden Frist nicht, so hat die unter- 
pfandsbehoͤrde die zuerst gesuchte Bestätigung, ohne Rücksicht auf die spaͤtere 
Anmeldung, zu ertheilen. 
g. 248. 
Gleichergestalt sind vorliegende Anzeigen von Ueberschuldung des Ver- 
pfänders (§. 70) zu berücksichtigen. 
g. 249. 
Weiter hat die unterpfandsbehörde auf dem Grunde des Kataster- 
Auszuges und mittelst Vergleichung desselben mit den Akquisitions-Dokumenten 
zu erörtern, ob der zu verpfändende Gegenstand nicht etwa ein für sich un- 
veradußerlicher Theil eines Ganzen (I. 11, 12) ist, und ware dieses der Fall, 
die Pfandbestellung zu versagen. 
5. 250. 
Ist der zu verpfändende Gegenstand nach dem Hypotheken-Buche Lehen 
oder Fideikommiß, so hat die uUnterpfandsbehörde nur unter den in den #. 
16— 18 bestimmten Voraussetzungen und bezüglich Beschränkungen die Unter- 
pfandsbestellung vorzunehmen. 
8. 251. 
Auch bei einem gesetzlichen Pfandrechtstitel auf Lehen oder Fideikom- 
miß (K. 53) setzt die förmliche Eintragung die Anerkennung des Titels durch 
alle Betheiligte oder deren rechtskraftige Verurtheilung voraus, ohne welche 
derselbe vorerst nur vorzumerken ist S. 68 flg.). 
§. 252. 
Finden sich im Hypotheken = Buche andere Rechte oder Ansprüche auf 
die zu verpfändenden Gegenstände bereits eingetragen oder vorgemerkt, so 
bat die unterpfandsbehörde dieselben, soweit sie nicht alsbald zur Löschung 
kommen (5. 262), bei der Hypotheken-Bestellung ausdrücklich vorzubehalten 
und demjenigen, welcher letztere beantragt, noch vor dieser davon und von 
den dabei obwaltenden Verhältnissen Kenntniß zu geben. 
116)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.