Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

g. 268. 
Steht der Bestellung einer Hypothek nichts mehr im Wege, so hat die 
Unterpfandsbehoͤrde ohne Verzug die Bestaͤtigung (Konfirmation) derselben — 
bezuͤglich mit den nach Beschaffenheit des Falles eintretenden Vorbehalten und 
Beschraͤnkungen (vergl. 9§. 236, 250, 252) — zu ertheilen und zugleich die 
Eintragung zu beschließen. 
Wird eine Urkunde ausgefertiget (S. 260), so ist jener Beschluß in die- 
ser, außerdem durch einen Randbeschluß zu den Akten auszusprechen. 
#§. 254. 
Die Konfirmation einer Hypothek kann entweder ausdrücklich oder still- 
schweigend durch den Beschluß der Eintragung ertheilt werden. 
Eben so ist letzterer in der ausgesprochenen Bestatigung der Hypothek 
stillschweigend enthalten. 
g. 255. 
Dieser Beschluß ist sogleich durch die wirkliche Eintragung der Hypothek 
in das Unterpfandsbuch zu vollziehen. 
Hierbei sind einzutragen: 
1) der Vorname und Geschlechtsname, der Stand, das Gewerbe und der 
Wohnort des Verpfänders, 
2) eine kurze, jedoch genügende Bezeichnung des Gegenstandes, worauf das 
Unterpfand bestellt wird, 
8) der Betrag der Forderung, sowie deren Verzinslichkeit und Zinsfuß, 
4) der Name, Stand und Wohnort des Pfandgläubigers, 
5) das Jahr, der Monat und Tag der Pfandbestellung, 
6) die einschlagenden Stellen in den Hypotheken= (Konsens-) Akten. 
g. 256. 
Ist der Pfandbesteller nicht zugleich der Hauptschuldner, so muß auch 
dieser bemerkt werden. 
Hat ein Ehemann oder ein zum Nießbrauche berechtigter Acszendent, 
oder haben Mitbelehente oder andere Berechtigte ihre Zustimmung gegeben,
	        
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