Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 261. 
Jeder Pfandschein ist mit Unterschrift und Siegel der Unterpfandsbehoͤrde, 
jedoch nie vor geschehener Eintragung der Hypothek, zu vollziehen und dem- 
jenigen, auf dessen Antrag letztere geschehen, auszuhändigen. 
g. 262. 
Sollen mit der Pfandschuld altere Hypotheken alsbald getilgt werden (6. 252), 
so ist, nach dem Antrage des Schuldners, entweder die neue urkunde, gegen 
Einzahlung des Kapitals zum Depositum, dem neuen Gläubiger auszuhändigen 
und die Befriedigung der alteren Glaubiger aus dem Depositum zu bewirken; 
oder es ist der Diener der Unterpfandsbehörde abzuordnen, um gegen Aus- 
händigung der neuen Urkunde und gegen Quittungsleistung des Schuldners, im 
Beiseyn des letztern oder eines Bevollmächtigten desselben, das Kapital so- 
weit nöthig zu erheben und die alteren Gläubiger, gegen Rückgabe der quit- 
tirten Schuldurkunden oder gegen gerichtliche Quittung, zu befriedigen. 
Jedoch hängt e5 vom Ermessen der Pfandbehörde ab, dem Sicherheits- 
zwecke nach Umständen auch auf andere zuverlässige Weise, z. B. durch Kau- 
tions-Bestellung, Genüge thun zu lassen. 
In jedem Falle aber hat die Unterpfandsbehörde vor Aushändigung der 
neuen Pfandurkunde sich darüber Gewißheit zu verschaffen, daß das erborgte 
Kapital zur Tilgung der ganzen altern Pfandverbindlichkeit, also auch der 
Zinsen und Kosten, völlig ausreiche. 
3) Verfahren hinsichtlich der Taxation. 
§#. 263. 
Einer Würderung oder andern Werthsangabe hinsichtlich der zu ver- 
pfändenden Gegenstände bedarf es zum Zwecke einer Unterpfandobestellung in 
der Regel nicht. « 
§.264. 
WirvjedocheinesolchevoneinemBetheiligtenverlangtoversonst(z. 
B.wegenderWahlbeieinemgesetzlichenPfandrechtstitel§.288)nöthig:so 
ist dieselbe wenigstens von zwei durch die Unterpfandsbehörde verpflichteten 
Werthschätzern zu bewirken. 
§. 265. 
Die Unterpfandsbehörde hat erhebliche Bedenken, welche gegen die Rich- 
tigkeit der Würderung sich ergeben, vor der Unterpfandobestellung zu erörtern.
	        
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