Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Vererbung, auf dem Grunde gesetzlich genuͤgender Rechtfertigung zur Sache 
geschehen. 
Nur dann ist diese Einwilligung nicht erforderlich, wenn die Eintragung 
zum Zwecke einer Arrest-Anlegung oder auf dem Grunde eines rechtskräftigen 
Erkenntnisses oder eines Exekutions-Antrages auf Requisition des Prozeßgerichtes 
und, wenn dieses die Unterpfandsbehörde selbst ist, nach deren Beschluß geschieht. 
##. 27. 
Die Eintragung der Veränderung findet nicht Statt, wenn die Hypothek 
durch Zeitablauf erloschen oder wirklich gelöscht ist. 
Ist schon eine andere nachtheilige Veränderung hinsichtlich der Hypothek 
oder der durch sie versicherten Forderung im Hypotheken-Buche bemerkt: so 
ist davon derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung geschehen soll, vor 
dieser zu benachrichtigen. 
g. 274. 
Sind die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden und tritt ein besonderes 
Bedenken nicht ein, so hat die Unterpfandsbehörde die Eintragung zu beschließen. 
Eines Lehens-Konsenses oder der Einwilligung eines bei der ursprüng- 
lichen Verpfändung betheiligten Dritten bedarf es dazu nicht. 
. 275. 
Vor Vollziehung der Eintragung ist der Verpfänder, und wenn dieser 
der Hauptschuldner nicht ist, auch letzterer von der Veränderung in Kenntniß 
zu setzen, ingleichen über die Fortdauer der Schuld und die Anerkennung des 
neuen Gläubigers, auf dessen Antrag, zu vernehmen. 
g. 276. 
Hiernächst ist jener Beschluß alsbald zu vollziehen und es sind dabei in 
das Hypotheken-Buch einzutragen: 
1) die genügende Bezeichnung dessen, welcher ein Recht an dem Unter- 
pfande erwirbt, 
2) die Angabe dieses Rechtes, 
8) das Jahr, der Monat und Tag der Eintragung, 
4) die einschlagende Stelle in den Hypotheken= (Konsens-) Akten.
	        
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