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. 277.
Nach geschehener Eintragung ist dieselbe, sowie das ihr zum Grunde lie-
gende Rechtsverhältniß, auf Verlangen, in der Form eines Anhanges zur Haupt-
urkunde, oder, wenn eine solche nicht ausgestellt worden, in einer besondern
Urkunde, welche dann auch das ursprüngliche Schuld= und Pfand-Verhält-
niß umfaßt (F. 268), zu bezeugen.
In dieser Urkunde ist ausdrücklich zu bemerken, welche Veränderungen
hinsichtlich jenes Verhältnisses seit dessen Eintragung im Hypotheken-Buche
eingezeichnet worden sind.
5) Verfahren bei Vormerkungen im Hypotheken-Buche.
)Im Allgemeinen.
g. 278.
Jede Vormerkung zur Sicherstellung eines Pfandrechtes (C. 68) oder
anderer Rechte (s. 130) setzt ebenfalls voraus, daß die zu belastenden Ge-
genstände demjenigen, wider den das vorzumerkende Recht in Anspruch ge-
nommen wird, gerichtlich übereignet und zugeschrieben sind.
Die Unterpfandsbehörde hat daher auch in diesem Falle hierüber vorerst
eine Prüfung anzustellen (S. 245).
§#. 279.
Ist der Gegenstand demselben übereignet, aber noch nicht zugeschrie-
ben, so ist die Vormerkung zwar zu bewirken, zugleich aber das Zuschrei-
ben des fraglichen Gegenstandes zu verfügen.
b) Beis Vormerkung von Hypotheken.
g. 280.
Die Vormerkung eines Pfandrechtes setzt außerdem voraus: die Aner-
kennung oder Bescheinigung der Forderung und des Pfandrechtstitels (6. 68),
es sey denn, daß eine öffentliche Behörde zuständiger Weise einen gesetz-
lichen Pfandrechtstitel geltend macht, oder daß die Vormerkung in Folge Un-
gehorsams eintritt (s. 240).
Die beizubringende Bescheinigung ist nach den Grundsätzen vom Arreste
zu beurtheilen.
g. 281.
Unter solchen Voraussetzungen (S. 278—280) muß die Vormerkung
eines Pfandrechtstitels auf Antrag eines Betheiligten in allen Füällen gesche-