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hen ben l Eintragung selbst noch Hindernisse entgegenstehen G. 68 flg.,
#5 . 246 flg.).
Namentlich ist dieses der Fall, wenn über den Betrag der zu versichern-
den Forderung noch Streit Statt findet.
Deögleichen, wenn bei einem gesetzlichen Pfandrechtstitel die Gegenstande
des Pfandrechtes noch unbestimmt sind, in welchem Falle letzteres auf sämmt-
liche, dem Pfandrechtstitel unterworfene Immobilien des Schuldners einstwei-
len vorzumerken ist.
Endlich wenn (z. B. bei dem Vorbehalte einer Hypothek an einer veradußer-
ten Sache) der Gegenstand des Unterpfandes dem Verpfänder zwar gericht-
lich zugeeignet, aber noch nicht zugeschrieben ist.
g. 282.
Sind die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden, so ist die Vormer-
kung sofort zu beschließen und alsbald zu bewirken.
Hierbei ist alles, was bei der Pfandbestellung selbst einzutragen ist
(§. 255), soweit es nicht noch ungewiß bleibt, in das Hypotheken-Buch
einzuzeichnen und daneben die Zeit der Vormerkung beizufügen.
§#. 283.
Wenn der Grund der Uebertragung einer Hypothek anerkannt oder be-
scheiniget, oder vom Prozeßgerichte bezeugt (. 272) worden ist, deren Ein-
tragung aber noch ein besonderes Hinderniß entgegen steht: so ist eine solche
Veränderung auf Verlangen ebenfalls vorzumerken.
) Bei dehen.
g. 284.
Die Lehenhöfe und bei 2Zfterlehen die Lehenstuben haben von Amts-
wegen für die Einzeichnung aller und jeder zu ihrem Bereiche gehörender
#Lehen in das Hypotheken-Buch zu sorgen.
5. 285.
Ist die Lehensbehörde nicht zugleich auch die Unterpfandöbehörde (G. 61),
so liegt ersterer ob, die Einzeichnung durch letztere bewirken zu lassen.
Die unterpfandsbehörde hat dießfallsigen Antragen der gehensbehörde
ungesaumt Statt zu geben, die Betheiligten aber davon zu benachrichtigen.