8. 289.
Bei Lehen, bei welchen die Lehensfolge durch gesammte Hand nicht Statt
findet, haben die Successiond-Berechtigten ihre selbstständigen Anspruͤche auf
die Lehenöfolge wenigstens anzumelden, widrigenfalls sie die vor deren Vormer-
kung eingetretenen Verfügungen über das Lehen ebenfalls anerkennen mussen.
g. 290.
Jede Veränderung in der dienenden Hand, sie betreffe die Haupt= oder
Mitbelehenten, die Lehensbesitzer, oder bloß Successions-Berechtigte, ist, so-
bald gemuthet oder die Anmeldung bewirkt worden, zum Hypotheken-Buche
zu bemerken.
. 291.
Ebenso ist von jeder das Lehen selbst betreffenden Veränderung, z. B.
von Allodifikationen, von Ablösung grundherrlicher Rechte, alsbald Nachricht
zum Hypotheken-Buche zu bringen.
d) Bei Fideikommissen und Stiftungen.
S. 292.
Wird von einem Betheiligten die Vormerkung eines Fideikommisses be-
antragt und die gültige Errichtung desselben urkundlich dargethan: so hat die
Unterpfandsbehörde den sideikommissarischen Nerus bei den demselben unter-
worfenen Immobilien im Hypotheken-Buche vorzumerken.
§. 293.
Es findet dabei, was in den 5. 287— 291 von Lehen und Lehens-
Srccession geordnet worden, auch auf Fideikommisse und Fideikommiß-Folger
Anwendung.
g. 294.
Sind hypothekarisch versicherte Forderungen Gegenstand des Fibeikom-
misses, so ist dieses bei jenen im Hypotheken-Buche vorzumerken, nach vor-
gängiger Anzeige davon an den Schuldner.
So lange diese Vormerkung besteht, darf die Forderung nur an die zur
Verwaltung des Fideikommisses stiftungsmäßig berufene Person oder an die
Unterpfandsbehörde abgetragen und nur mit deren Genehmigung sonst darüber
verfügt werden.