Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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er entweder die Zustimmung des Beschaͤdigten hierzu oder die Klageerhebung: 
so hat die Unterpfandsbehörde die noch rückständigen Entschadigungsgelder mit 
Beschlag zu belegen. 
Außerdem können dieselben unter genauer Beobachtung der darüber beste- 
henden gesetzlichen Vorschriften an den Beschädigten gültig ausgezahlt werden. 
g. 821. 
Zum Baue eines Gebaͤudes auf einem andern Grumdstuͤcke kann ohne die 
besondere Einwilligung der Pfandgläubiger die Auszahlung nur unter den wei- 
teren Voraussetzungen gültig geschehen: 
1) daß der Pfandrechtstitel am neuen Gebäude (F. 172) zugleich vorgemerkt 
wird und 
2) daß der neue Bauplatz dem Schuldner von Hypotheken und anderen 
Ansprüchen frei gerichtlich übereignet und zugeschrieben ist. 
g. 322. 
In welcher Weise hypokhekarische Gläubiger verfallene Brandentschä- 
digungsgelder zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen können (K. 178), ist 
durch besondere gesetzliche Vorschrift bestimmt. 
§5. 323. 
Ist die zur Auszahlung der Brandeotschädigungsgelder beauftragte Behörde 
nicht zugleich die Unterpfandsbehörde, so hat sich erstere mit letterer zu 
benehmen, sich die erforderlichen Auszüge aus den Hypotheken-Büchern zu 
verschaffen und von der Auszahlung Nachricht zu geben. 
7) Verfahren bei Löschung von Einzeichnungen. 
§. 324. 
Die Löschung von Einzeichnungen findet nur Statt: 
1) auf dem Grunde ausdrücklicher Einwilligung desjenigen, zu dessen Gun- 
sten das Recht eingetragen oder vorgemerkt ist, bezüglich dessen Nach- 
folgers oder Vertreters. 
Einer solchen Einwilligung ist jede ausdrückliche Erklärung des Be- 
rechtigten gleich zu achten, aus welcher die Aufhebung jenes Rechtes 
nothwendig folgt.
	        
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