Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Auf dem Grunde der Rückgabe der ausgestellten Urkunde mit der 
Quittung des Berechtigten, dessen Nachfolgers oder Vertreters. 
Gerichtliche Anerkennung dieser Quittung ist in solchem Falle nur bei 
vorhandenem begründeten Zweifel über die Aechtheit derselben, nach 
Ermessen der Behörde, zu erfordern. 
Auf dem Grunde eines rechtskräftigen Erkenntnisses wider den Berech- 
tigten, welches die Löschung anordnet, oder doch das zu löschende Recht 
für ungültig oder aufgehoben erklärt. 
Auch genügt schon zu der Löschung ein Erkenntniß, welches nur die 
Ungültigkeit oder die Tilgung der versicherten Forderung dem Pfand- 
schuldner gegenüber rechtskräftig ausspricht. 
Auf dem Grunde gehöriger Einzahlung der Erstehungssumme bei Zwangs- 
versteigerungen oder der Entschädigungösumme bei Ablösungen, Grenz- 
berichtigungen oder Erpropriationen, hinsichtlich der Rechte, welche da- 
durch gesetzlich aufgehoben werden (SS. 122, 164, 174—177, 314 
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5) Wenn die Wirkung einer Eintragung oder Vormerkung durch Zeitablauf 
und durch Unterlassung der Erneuerung oder der erforderlichen gericht- 
lichen Anträge erloschen ist (S. 182— 187). 
Hierher gehört auch der Fall, wenn derjenige, zu dessen Gunsten 
eine Vormerkung geschehen ist, der Unterpfandsbehörde in der ihm be- 
stimmten Frist zu bescheinigen unterläßt, daß er zur Beseitigung eines 
Widerspruches oder eines andern Hindernisses der Eintragung das ihm 
Aufgegebene (§9. 299, 300) bewirkt habe. 
g. 825. 
Die Einreichung der ausgestellten Urkunde zur Kassation ist in den Fällen 
des F. 324 unter Nr. 1, 3, 4 und 5 zur Löschung nicht nothwendig. 
Es muß aber, wenn die Einreichung nicht erfolgt, die zu verfügende 
Löschung und deren Grund wenigstens vierzehn Tage zuvor in dem Nachrichts- 
blatte des Regierungsbezirkes amtlich bekannt gemacht werden. Im Falle des 
§. 324 unter Nr. 4 genügt es, wenn die geschehene böschung und die bevor- 
stehende Auszahlung in gleicher Weise bekannt gemacht wird. 
g. 326. 
Wird von einem Betheiligten auf Löschung angetragen und der Grund 
derselben zugleich durch Rückgabe der Urkunde oder, wenn eine solche nicht 
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