326
. 836.
Im Uebrigen ist das fuͤr Extra-Judizial-Appellationen vorgeschriebene Ver-
fahren dabei zu beobachten.
g. 837.
Die Nichtigkeit einer, wenn auch in zweiter Instanz bestaͤtigten, Ver-
fügung der Unterpfandsbehörde kann von den dadurch Verletzten sowohl kla-
gend als auch vertheidigungsweise im förmlichen Pechtswege ausgeführt werden.
#. 338.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet unter den allgemeinen
Voraussetzungen, jedoch nicht zum Nachtheile solcher Rechte und Ansprüche
Statt, welche Dritte in gutem Glauben inzwischen erworben haben.
10) Kosten in Unterpfandsfachen.
g. 839.
Die Kosten in Unterpfandssachen, welche nach den Vorschriften der allge-
meinen Sporteln= und Gebühren-Tare anzusetzen sind, bat der Extrahent zu
bezahlen.
g. 840.
Kommt es zur wirklichen Eintragung eines Pfandrechtes, so hat der
Pfandglaͤubiger an den Pfandschuldner einen Anspruch auf Erstattung der we-
gen Vormerkung und Eintragung, sowie späterhin wegen Erneuerung und
Löschung aufgewendeten nothwendigen Kosten.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur hinsichtlich der Kosten ein, welche
durch den Verlust einer ausgestellten Pfandurkunde veranlaßt werden (§. 196).
g. 341.
Die für Sicherstellung fideikommissarischer Rechte erwachsenden Kosten
hat der zeitige Inhaber des Fideikommisses zu tragen.
g. 842.
Hinsichtlich der durch Berufungen in Unterpfandoͤsachen entstehenden
Kosten finden die allgemeinen Gruudsaͤtze Anwendung.