Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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K. 348. 
Ist ein Lagerbuch oder Steuer-Kataster (Verrechten) durch Alter oder 
andere Umstände ganz oder theilweise unbrauchbar geworden, oder zeigen sich 
in solchem Irrthümer und Widersprüche: so ist derjenige, welchem die Führung 
desselben anvertraut ist, oder die Justiz-Behörde, welche davon Kenntniß er- 
hält, bei eigener Verantwortlichkeit verpflichtet, dem Landes -Justizkollegium oder 
dem Landschafts-Kollegium alsbald Anzeige zu machen, damit dem Mangel 
abgeholfen werde. 
S. 349. 
Eben so sind die Taratoren jeden durch erweisliche Unrichtigkeit einer 
Würderung absichtlich oder doch fahrlässig verursachten Schaden zu ersetzen 
verbunden. 
g. 850. 
Hinsichtlich der wegen eines Versehens der Unterpfandsbehörde, der Ka- 
taster-Führer oder der Taratoren von dem dadurch Benachtheiligten anzustellen- 
den Klage auf Schadensersatz gelten die bestehenden Rechtsgrundsätze unter 
folgenden näheren Bestimmungen. 
g. 851. 
Die Klage findet erst dann Statt, wenn 
1) der Nachtheil wirklich eingetreten und 
2) die Ausklagung derjenigen Privaten, welche zur Leistung der übernom- 
menen Verbindlichkeit oder zum Schadensersatze zunachst verpflichtet sind 
— soweit deren Zahlungsunfähigkeit nicht ohnehin nachgewiesen werden 
kann — erfolgt ist, ohne daß dadurch jener Nachtheil abgewendet oder 
vergütet worden. 
g. 852. 
Die Einwendung, daß der Nachtheil nicht durch rechtskraͤftiges Erkenntniß 
eingetreten oder daß eine Streitverkuͤndigung nicht oder nicht gehoͤrig erfolgt 
sey, schließt nur dann jene Klage aus, wenn deßhalb ein Dritter zur Ge- 
währleistung Verpflichteter und Fähiger sich seiner Verbindlichkeit entzogen hat. 
Außerdem kann der Klage in solcher Hinsicht nur dann eine Einrede ent- 
gegengesebt werden, wenn dem Beschädigten ein Vertheidigungsmittel erweislich 
wirklich zugestanden und dieser es vernachlässiget hat.
	        
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