Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Wenn sich bei der hierauf anzustellenden Eroͤrterung ein durch Schuld 
einer öffentlichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden heraus- 
stellt und die Beamten, auf welche die Schuld fällt, zur Entschadigung in 
Güte sich nicht verstehen: so sind die Betheiligten entweder nach Maßgabe 
des §. 351 vorerst zu bescheiden, oder es ist nach Befinden sofort bei der 
höchsten Behörde auf vorschußweise Befriedigung des Beschädigten aus der 
Staatskasse anzutragen. · 
Erhält ein solcher Antrag die landesherrliche Genehmigung, so gehen mit 
der Zahlung alle Rechte und Klagen, welche der durch die Zahlung Befrie- 
digte rücksichtlich desselben Gegenstandes hatte, von selbst auf den Fiskus 
über und es steht diesem deren Verfolgung zu. 
Kosten sind für dieses vorlaufige Verfahren nur dann anzusetzen, wenn 
die Beschwerde als eine offenbar muthwillige sich darstellt. 
Sechster Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen und Aufhebung entgegenstehender 
Geseße und Gewohnheiten. 
. 558. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1842 in Kraft, jedoch 
unter folgenden näheren Bestimmungen. 
g. 359. 
Jedes vor diesem Tage noch nicht wirklich erworbene Pfandrecht ist 
sowohl hinsichtlich der Entstehung und Uebertragung, ald des Umfanges und 
der Wirkung, sowie in Ansehung der Dauer und des Verfahrens lediglich 
nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen. 
g. 360. 
Das Recht, die Bestellung eines Pfandrechtes zu verlangen, ist von je- 
nem Tage an auch hinsichtlich früher entstandener Forderungen ebenfalls nur 
nach diesem Gesebe zu beurtheilen. 
g. 861. 
Die vor jenem Tage bereits erworbenen Pfandrechte behalten die ihnen 
bis dahin zustehenden Rechte und sind bei Bestellung neuer Pfandrechte und 
im Verhltnisse zu diesen wie zeither zu berücksichtigen, vorbehältlich nur der 
im Folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen.
	        
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