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Wenn sich bei der hierauf anzustellenden Eroͤrterung ein durch Schuld
einer öffentlichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden heraus-
stellt und die Beamten, auf welche die Schuld fällt, zur Entschadigung in
Güte sich nicht verstehen: so sind die Betheiligten entweder nach Maßgabe
des §. 351 vorerst zu bescheiden, oder es ist nach Befinden sofort bei der
höchsten Behörde auf vorschußweise Befriedigung des Beschädigten aus der
Staatskasse anzutragen. ·
Erhält ein solcher Antrag die landesherrliche Genehmigung, so gehen mit
der Zahlung alle Rechte und Klagen, welche der durch die Zahlung Befrie-
digte rücksichtlich desselben Gegenstandes hatte, von selbst auf den Fiskus
über und es steht diesem deren Verfolgung zu.
Kosten sind für dieses vorlaufige Verfahren nur dann anzusetzen, wenn
die Beschwerde als eine offenbar muthwillige sich darstellt.
Sechster Abschnitt.
Transitorische Bestimmungen und Aufhebung entgegenstehender
Geseße und Gewohnheiten.
. 558.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1842 in Kraft, jedoch
unter folgenden näheren Bestimmungen.
g. 359.
Jedes vor diesem Tage noch nicht wirklich erworbene Pfandrecht ist
sowohl hinsichtlich der Entstehung und Uebertragung, ald des Umfanges und
der Wirkung, sowie in Ansehung der Dauer und des Verfahrens lediglich
nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen.
g. 360.
Das Recht, die Bestellung eines Pfandrechtes zu verlangen, ist von je-
nem Tage an auch hinsichtlich früher entstandener Forderungen ebenfalls nur
nach diesem Gesebe zu beurtheilen.
g. 861.
Die vor jenem Tage bereits erworbenen Pfandrechte behalten die ihnen
bis dahin zustehenden Rechte und sind bei Bestellung neuer Pfandrechte und
im Verhltnisse zu diesen wie zeither zu berücksichtigen, vorbehältlich nur der
im Folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen.