Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 368. 
Auch verlieren zu gleicher Zeit alle in dem §. 130 bezeichnete Rechte 
und Ansprüche ihre Wirksamkeit gegen Spezial-Hypotheken und gegen dritte 
Erwerber nach den Bestimmungen in den . 130 — 145, sofern diese Rechte 
und Ansprüche nicht bei der Unterpfandsbehörde zur Einzeichnung in das Hy- 
potheken-Buch angemeldet worden sind. 
#. 369. 
Diejenigen, welche an Immobilien im Großherzogthume noch bestehende still- 
schweigende Hypotheken oder Ansprüche der in dem §. 130 bezeich- 
neten Art entweder bereits erworben haben oder vor dem 1. Januar 1842 
noch erwerben, sind durch Ediktal-Ladungen der Landes-Justizkollegien späte- 
stens drei Monate vor jenem Tage öffentlich aufzufordern, solche Rechte und 
Ansprüche vor dem 1. Januar 1842 bei der zustandigen Unterpfandsbehörde 
zum Zwecke der Eintragung schriftlich oder mündlich anzumelden und die zur 
Begründung ihres Anspruches dienenden Urkunden und sonstigen Beweismittel 
zu übergeben oder anzuzeigen, unter der Bedrohung, „daß sie außerdem 
derjenigen Rechte für verlustig werden erachtet werden, welche das gegenwär- 
tige Gesetz und das Gesetz über die Vorzugsrechte der Glaubiger von der ge- 
richtlichen Eintragung abhängig macht, und zwar sowohl den schon vorhan- 
denen als den spateren Berechtigungen Anderer gegenüber.“ 
. 370. 
Gleichergestalt sind diejenigen, welche stillschweigende oder ausdrückliche 
noch gültige General-Hypotheken gegen Unterthanen des Großherzogthu- 
mes oder an inländischen Immobilien erworben haben, oder bis zu jenem 
Tage erwerben, unter demselben Rechtsnachtheile zu deren Anmeldung und 
Bescheinigung aufzufordern. 
C. 871. 
Von jener Aufhebung (§F. 367) und von diesem Aufrufe (§5. 369, 370) 
sind ausgenommen: 
1) alle in den Aemtern Geisa und Dermbach in Folge des Gesetzes vom 
26. Januar 1827, oder auch bei anderen Gerichtsbehörden in die 
Hypotheken-Bücher (Konsens-Bücher) bereits eingetragene stillschwei- 
gende Spezial-PHypotheken;
	        
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