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g. 368.
Auch verlieren zu gleicher Zeit alle in dem §. 130 bezeichnete Rechte
und Ansprüche ihre Wirksamkeit gegen Spezial-Hypotheken und gegen dritte
Erwerber nach den Bestimmungen in den . 130 — 145, sofern diese Rechte
und Ansprüche nicht bei der Unterpfandsbehörde zur Einzeichnung in das Hy-
potheken-Buch angemeldet worden sind.
#. 369.
Diejenigen, welche an Immobilien im Großherzogthume noch bestehende still-
schweigende Hypotheken oder Ansprüche der in dem §. 130 bezeich-
neten Art entweder bereits erworben haben oder vor dem 1. Januar 1842
noch erwerben, sind durch Ediktal-Ladungen der Landes-Justizkollegien späte-
stens drei Monate vor jenem Tage öffentlich aufzufordern, solche Rechte und
Ansprüche vor dem 1. Januar 1842 bei der zustandigen Unterpfandsbehörde
zum Zwecke der Eintragung schriftlich oder mündlich anzumelden und die zur
Begründung ihres Anspruches dienenden Urkunden und sonstigen Beweismittel
zu übergeben oder anzuzeigen, unter der Bedrohung, „daß sie außerdem
derjenigen Rechte für verlustig werden erachtet werden, welche das gegenwär-
tige Gesetz und das Gesetz über die Vorzugsrechte der Glaubiger von der ge-
richtlichen Eintragung abhängig macht, und zwar sowohl den schon vorhan-
denen als den spateren Berechtigungen Anderer gegenüber.“
. 370.
Gleichergestalt sind diejenigen, welche stillschweigende oder ausdrückliche
noch gültige General-Hypotheken gegen Unterthanen des Großherzogthu-
mes oder an inländischen Immobilien erworben haben, oder bis zu jenem
Tage erwerben, unter demselben Rechtsnachtheile zu deren Anmeldung und
Bescheinigung aufzufordern.
C. 871.
Von jener Aufhebung (§F. 367) und von diesem Aufrufe (§5. 369, 370)
sind ausgenommen:
1) alle in den Aemtern Geisa und Dermbach in Folge des Gesetzes vom
26. Januar 1827, oder auch bei anderen Gerichtsbehörden in die
Hypotheken-Bücher (Konsens-Bücher) bereits eingetragene stillschwei-
gende Spezial-PHypotheken;