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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken ein allgemeines
Landesgesetz zu erlassen beschlossen worden war, erschien es auch nothwendig,
die Vorzugsrechte der Gläubiger gesetzlich zu ordnen, weil durch die
verschiedenen, in den einzelnen Theilen des Großherzogthumes jetzt geltenden,
zum Theil unklaren und mangelhaften Bestimmungen viele Zweifel und
Streitigkeiten hervorgerufen werden. Wir verordnen daher hierüber mit Zustimmung
des getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Die Ansprüche, welche nach Ausbruch des Konkurses uͤber das Vermoͤ-gen
eines Schuldners geltend gemacht werden, begründen entweder ein Absonderungsrecht,
oder sind, nach den Grundsätzen über die Vertheilung
der eigentlichen Konkurs-Masse unter die Gläubiger des Gemeinschuldners,
aus der Konkurs-Masse zu befriedigen.
A. Absonderungsrecht.
I. Der Vindikanten.
g. 2.
Das Eigenthum oder andere dingliche Rechte an einer in der KonkurS-Masse
befindlichen Sache, mit Ausnahme des Pfandrechtes, können wider
die Konkurs-Masse so, wie außer dem Konkurse gegen jeden andern Besitzrr,
geltend gemacht werden.