Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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II.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hypotheken  ein  allgemeines
  Landesgesetz  zu  erlassen  beschlossen  worden  war,  erschien  es  auch  nothwendig,
  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  gesetzlich  zu  ordnen,  weil  durch  die
verschiedenen,  in  den  einzelnen  Theilen  des  Großherzogthumes  jetzt  geltenden,
  zum  Theil  unklaren  und  mangelhaften  Bestimmungen  viele  Zweifel  und
Streitigkeiten  hervorgerufen  werden.  Wir  verordnen  daher  hierüber  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Die  Ansprüche,  welche  nach  Ausbruch  des  Konkurses  uͤber  das  Vermoͤ-gen
  eines  Schuldners  geltend  gemacht  werden,  begründen  entweder  ein  Absonderungsrecht,
  oder  sind,  nach  den  Grundsätzen  über  die  Vertheilung
der  eigentlichen  Konkurs-Masse  unter  die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners,
aus  der  Konkurs-Masse  zu  befriedigen.

A.  Absonderungsrecht.
I.  Der  Vindikanten.

g.  2.

Das  Eigenthum  oder  andere  dingliche  Rechte  an  einer  in  der  KonkurS-Masse
  befindlichen  Sache,  mit  Ausnahme  des  Pfandrechtes,  können  wider
die  Konkurs-Masse  so,  wie  außer  dem  Konkurse  gegen  jeden  andern  Besitzrr,
geltend  gemacht  werden.