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wegen Ungültigkeit des Geschäftes nicht bewirkenden Rechtstitels, oder
überhaupt ohne Rechtägrund in den Besitz des Gemeinschuld-
ners gekommen sind, (z. B. solche, deren Vermögen vom Gemeinschuldner
verwaltet worden ist, Deponenten, Verpachter, Verpfänder, Bestohlene 2c.),
ihr gehörig anzumeldendes (K. 3) Forderungsrecht, soweit es sich nur auf Rück-
gabe der noch in Natur in der Konkurs-Masse vorhandenen Gegenstände be-
schränkt, gegen die Gläubigerschaft eben so, wie vor dem Konkurse gegen den
Kridar, verfolgen.
II. Der Erbschaftsgläubiger.
S. 8.
Die Gläubiger eines Erblassers und die vom Erblasser mit Ver-
mächtnissen Bedachten können die Absonderung des Vermögens desselben
vom Vermögen des Erben und ihre vorzugsweise Befriedigung aus dem Be-
stande der vom Gemeinschuldner erworbenen Erbschaft vor den Gläubigern
des Erben verlangen.
8. 9.
Es findet dieses Recht auch gegen jeden einzelnen Miterben und gegen
dessen Glaͤubiger wegen der gesammten noch unberichtigten Erbschaftsschulden
Statt, wegen der Vermachtnisse hingegen nur insoweit, als der Gemeinschuld-
ner damit beschwert ist.
K. 10.
Dieses Absonderungsrecht erlischt, soweit es innerhalb eines Jahres vom
Tode des Erblassers und bei antizipirter Beerbung von der dieffallsigen Dis-
position an gerechnet nicht geltend gemacht oder bei der Liquidation im Kon-
kurse nicht angemeldet wird.
ß. 11.
Nehmen nur einzelne Gläubiger dasselbe in Anspruch, so tritt es zu-
gleich hinsichtlich aller denselben gleichstehenden oder vorgehenden Gläubiger ein.
". 12.
Glubiger, deren Anspruch an den Nachlaß durch Novation, z. B. durch
Annahme eines Miterben zum alleinigen Schuldner, untergegangen ist, nehmen
an dieser Absonderung nicht Theil.