Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

345 
wegen Ungültigkeit des Geschäftes nicht bewirkenden Rechtstitels, oder 
überhaupt ohne Rechtägrund in den Besitz des Gemeinschuld- 
ners gekommen sind, (z. B. solche, deren Vermögen vom Gemeinschuldner 
verwaltet worden ist, Deponenten, Verpachter, Verpfänder, Bestohlene 2c.), 
ihr gehörig anzumeldendes (K. 3) Forderungsrecht, soweit es sich nur auf Rück- 
gabe der noch in Natur in der Konkurs-Masse vorhandenen Gegenstände be- 
schränkt, gegen die Gläubigerschaft eben so, wie vor dem Konkurse gegen den 
Kridar, verfolgen. 
II. Der Erbschaftsgläubiger. 
S. 8. 
Die Gläubiger eines Erblassers und die vom Erblasser mit Ver- 
mächtnissen Bedachten können die Absonderung des Vermögens desselben 
vom Vermögen des Erben und ihre vorzugsweise Befriedigung aus dem Be- 
stande der vom Gemeinschuldner erworbenen Erbschaft vor den Gläubigern 
des Erben verlangen. 
8. 9. 
Es findet dieses Recht auch gegen jeden einzelnen Miterben und gegen 
dessen Glaͤubiger wegen der gesammten noch unberichtigten Erbschaftsschulden 
Statt, wegen der Vermachtnisse hingegen nur insoweit, als der Gemeinschuld- 
ner damit beschwert ist. 
K. 10. 
Dieses Absonderungsrecht erlischt, soweit es innerhalb eines Jahres vom 
Tode des Erblassers und bei antizipirter Beerbung von der dieffallsigen Dis- 
position an gerechnet nicht geltend gemacht oder bei der Liquidation im Kon- 
kurse nicht angemeldet wird. 
ß. 11. 
Nehmen nur einzelne Gläubiger dasselbe in Anspruch, so tritt es zu- 
gleich hinsichtlich aller denselben gleichstehenden oder vorgehenden Gläubiger ein. 
". 12. 
Glubiger, deren Anspruch an den Nachlaß durch Novation, z. B. durch 
Annahme eines Miterben zum alleinigen Schuldner, untergegangen ist, nehmen 
an dieser Absonderung nicht Theil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.