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S. 13.
Diese Absonderung kann auch außer dem Konkurse über das Vermögen
des Erben gesucht werden und, wenn sich eine Ueberschuldung der einen oder
der andern Vermögensmasse dabei ergiebt, einen Partikular-Konkurs
veranlassen.
. 14.
Wird dieses Absonderungsrecht geltend gemacht, so sind alle vorhandene
Erbschaftsgegenstände und alles, was an deren Stelle getreten ist, zur Befrie-
digung der Erbschaftsgläubiger auszuscheiden, nicht aber auch diejenigen Ver-
mögenstheile, welche ein Miterbe vom Erblasser bei dessen Lebzeiten erhalten
und zum Vortheile seiner Miterben in den Nachlaß einzuwerfen hat.
§ 15.
Es sind jedoch die vom Erben aus eigenen Mitteln bereits bezahrten
oder übernommenen (§. 12) Erbschaftsschulden dabei in Aufrechnung zu bringen.
SK. 16.
Hat der Erbe inzwischen Hypotheken oder Faustpfänder an Erbschafts-
stücken bestellt, so sind die dadurch gesicherten Gläubiger in Ansehung dieser
Pfandrechte als Erbschaftsglaubiger zu betrachten.
S. 17.
Soweit der Bestand der zu trennenden Vermögensmassen aus öffent-
lichen Akten hervorgeht, oder von den Betheiligten anerkannt ist, hat das
Konkurs-Gericht die beantragte Absonderung selbst von Amtswegen unverweilt
vorzunehmen.
". 18.
Im Uebrigen ist die vorhandene Masse im Zweifel als zum Vermögen
des Erben gehörig zu betrachten, und es liegt den Erbschaftsglaubigern, zu
deren Gunsten die Absonderung eintreten soll, die Nachweisung der zur Verlas-
senschaft gehörigen Vermögenstheile ob.
S. 19.
Erbschaftsgldubiger, hinsichtlich deren das Absonderungsrecht zur Anwen-
dung kommt, werden unter sich in der durch dieses Gesetz bestimmten Ord-
nung aus der Erbschaftsmasse befriediget.
Vermächtnisse und andere Freigebigkeiten des Erblassers kommen daher
erst nach allen übrigen Erbschaftsschulden zur Auszahlung.