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punkte der Eroͤffnung des Konkurses und so lange der Gegenstand Theil der
Masse bleibt, faͤllig werden.
g. 27.
Hierher gehoͤren:
a) alle Grundsteuern an den Staat, mit Einschluß der Grund-Einkom-
mensteuern und der Beiträge zur inländischen Brandversiche-
rungs-Kasse,
b) alle Gemeindeabgaben und Heimathsbezirks-Abgaben dieser
Art, ingleichen eben solche Abgaben an Kirchen, Schulen, oder an
andere milde Stiftungen,
P) alle sonstige Geld= oder Natural-Leistungen, welche die Eigenschaft von
Real-Lasten haben, Domanial-Abgaben und andere grundherr-
liche Abgaben, Zehenten, Frohnden und Frohngelder, Grungzinsen
und andere Grundrenten, Auszug und Leibzucht.
S. 28.
Muß der hinsichtlich solcher Real-Lasten Berechtigte rücksichtlich seines
Rechtes im Allgemeinen Pfandrechte wider sich anerkennen (F. 4), so ge-
hen diese auch den einzelnen Leistungen vor, und es sind in solchem Falle
letztere erst nach jenen Pfandschulden unter den Pfandglaubigern in Ansatz zu
bringen (§. 5); es wäre denn, daß die fraglichen Leistungen aus der ge-
meinen Masse (F. 46) bestritten werden könnten.
g. 29.
Zu den Lasten der Masse gehört ferner:
2) der nothwendige Aufwand auf die Beerdigung des Gemeinschuldners
und seiner Angehörigen, welche derselbe beerdigen zu lassen verbunden war,
sofern die bezeichneten Personen bei dem Ausbruche des Konkurses verstorben
und noch unbeerdigtk sind.
S#. 30.
Endlich ist zu diesen Lasten zu rechnen:
8) die Alimentation des Gemeinschuldners, sofern für das immer
nur ausnahmsweise eintretende Recht, eine solche zu fordern — sey es auf
die Dauer des Konkurses beschränkt oder nicht — ein besonderer Rechtsgrund
im einzelnen Falle vorliegt.