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Das auf Gesetzen oder auf Gewohnheiten mmmittelbar, ohne
Hinzukommen eines besondern Obligations -Grundes, beruhende Recht des
Gemeinschuldners, seinen Unterhalt in gewissen Fallen aus der Masse zu
fordern, findet jedoch im Konkurse, ohne Rücksicht auf den Stand des Kri-
dars und auf die Qualität der zur Masse gehörigen Gegenstände, künftig
nicht weiter Statt.
g. 832.
Nur wenn bei Sequestration von Lehen- und Fideikommiß-Gü-
tern der reine Abwurf zur Bezahlung der laufenden Zinsen und zur Bildung
eines hinlaͤnglichen Tilgungs-Fonds zureichend bleibt, auch saämmtliche Schul-
den von den vorhandenen zwei nächsten Nachfolgern zu vertreten sind, kann
dem Besitzer solcher Güter aus deren Abwurfe eine Kompetenz ausgesetzt
werden, deren Betrag nach dem unentbehrlichen Bedarfe des Gemeinschuld-
ners vom Konkurs-Gerichte bestimmt wird, jedoch nie den sechsten Theil des
reinen Abwurfes überschreiten darf. Besoldungen, Pensionen und andere un-
antastbare Bezüge sind bei Beurtheilung des Bedarfes mit in Anschlag zu
bringen.
S. 38.
Hinsichtlich der Besoldungen und Pensionen bewendet es auch im Kon-
kurse bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hüölfsvollstreckung in solche
Bezüge.
g. 34.
Saͤmmtliche vorstehend aufgefuͤhrte Anspruͤche (9. 26 flg.) gehen allen
Glaͤubigern des Gemeinschuldners vor und begruͤnden das Recht auf abge-
sonderte Befriedigung aus der Masse vor deren Vertheilung, jedoch wenn
die Last mir auf einzelnen Gegenstaͤnden ruht (9. 27), nur soweit die letz-
teren reichen.
g. 85.
Reicht die Masse zur Befriedigung aller dieser Anspruͤche nicht zu, so
sind zundchst die im §. 27 bezeichneten Abgaben, soweit für eine jede dersel-
ben der Gegenstand, auf welchem sie lastet, zur Deckung genugt, und zwar
in der dort beobachteten Ordnung dergestalt abzutragen, daß hinsichtlich der
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