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S. 42.
Ferner gehören hierher die Ansprüche der Vindikanten (§. 2) und Quasi-
Vindikanten (6. 7), jener, insofern ohne wirklichen Besitz ein solcher gleich-
wohl nach den geltenden Rechtsgrundsätzen wider die Gläubigerschaft an-
zunehmen ist, beider, wegen Forderungen, welche wahrend des Besitzes
der Gldubigerschaft und bezüglich durch Schuld derselben oder ihrer Vertre-
ter entstehen (z. B. wegen erhobener Früchte, zu erstattender Prozeßkosten,
Ersatzes zu Grunde gegangener Gegenstande), soweit solche Forderungen gegen
den Besitzer einer fremden Sache überhaupt Statt finden.
S. 48.
Keineswegs aber gehören hierher Forderungen der Glaubiger des Gemein-
schuldners als solcher, wenn sie auch während und durch den Konkurs ent-
standen sind, wie Zinsen und Kosten, auf deren Erstattung erkannt worden ist.
44.
Die Schulden der Glubigerschaft selbst (s. 87, 38, 40 —42) sind
unbedingt von derselben zu vertreten, dergestalt, daß, soweit die Masse, nach
Abzug der auf solcher ruhenden Lasten (. 26 flg.) für diese Schulden
nicht zureicht, die einzelnen Konkurs-Gläubiger, nach Verhältniß der im Kon-
kurse von ihnen liquidirten Forderungen, dafür haften.
S. 45.
Eine Verbindlichkeit der Konkurs-Glaubiger, die im §. 37 genannten
Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, tritt jedoch nur dann ein, wenn
erstere, sobald die bereite Masse erschöpft ist, davon in Kenntniß gesetzt
worden sind.
Die weitere Verfolgung ungewisser Aktiven geschieht alsdam auf allei-
nige Kosten derjenigen Glaubiger, welche solche betreiben. Es sind aber diese
Kosten aus dem Betrage der erstrittenen Aktiven zu ersetzen, bevor letztere
unter diejenigen Gläubiger vertheilt werden, zu deren Vortheile die Kosten
mit aufgewendet worden sind.
g. 46.
Bei Befriedigung der Massegläubiger (s. 24, 25) sind die abzusondern-
den und mit Pfandrechten belasteten Vermögensstücke von der aus dem
übrigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners und aus