Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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S. 42. 
Ferner gehören hierher die Ansprüche der Vindikanten (§. 2) und Quasi- 
Vindikanten (6. 7), jener, insofern ohne wirklichen Besitz ein solcher gleich- 
wohl nach den geltenden Rechtsgrundsätzen wider die Gläubigerschaft an- 
zunehmen ist, beider, wegen Forderungen, welche wahrend des Besitzes 
der Gldubigerschaft und bezüglich durch Schuld derselben oder ihrer Vertre- 
ter entstehen (z. B. wegen erhobener Früchte, zu erstattender Prozeßkosten, 
Ersatzes zu Grunde gegangener Gegenstande), soweit solche Forderungen gegen 
den Besitzer einer fremden Sache überhaupt Statt finden. 
S. 48. 
Keineswegs aber gehören hierher Forderungen der Glaubiger des Gemein- 
schuldners als solcher, wenn sie auch während und durch den Konkurs ent- 
standen sind, wie Zinsen und Kosten, auf deren Erstattung erkannt worden ist. 
44. 
Die Schulden der Glubigerschaft selbst (s. 87, 38, 40 —42) sind 
unbedingt von derselben zu vertreten, dergestalt, daß, soweit die Masse, nach 
Abzug der auf solcher ruhenden Lasten (. 26 flg.) für diese Schulden 
nicht zureicht, die einzelnen Konkurs-Gläubiger, nach Verhältniß der im Kon- 
kurse von ihnen liquidirten Forderungen, dafür haften. 
S. 45. 
Eine Verbindlichkeit der Konkurs-Glaubiger, die im §. 37 genannten 
Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, tritt jedoch nur dann ein, wenn 
erstere, sobald die bereite Masse erschöpft ist, davon in Kenntniß gesetzt 
worden sind. 
Die weitere Verfolgung ungewisser Aktiven geschieht alsdam auf allei- 
nige Kosten derjenigen Glaubiger, welche solche betreiben. Es sind aber diese 
Kosten aus dem Betrage der erstrittenen Aktiven zu ersetzen, bevor letztere 
unter diejenigen Gläubiger vertheilt werden, zu deren Vortheile die Kosten 
mit aufgewendet worden sind. 
g. 46. 
Bei Befriedigung der Massegläubiger (s. 24, 25) sind die abzusondern- 
den und mit Pfandrechten belasteten Vermögensstücke von der aus dem 
übrigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners und aus
	        
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