858
B. Vertheilung der eigentlichen Konkurs-Masse.
g. 50.
Die nach erfolgter Absonderung und Befriedigung der zum Schuldemwe-
sen selbst nicht gehörenden Gegenstände und Forderungen übrig bleibende, ei-
gentliche Konkurs -Masse ist demnächst unter die Gldubiger des Gemein-
schuldners nach der Reihenfolge der nachstehend bestimmten vier Klassen
zu vertheilen.
Erste Klasse.
v §. 51.
In der ersten Klasse sind zu befriedigen (absolut bevorzugte
Glaͤubiger):
1) alle zur Zeit der Eröffnung des Konkurses rückständige, sowohl
2
)
8)
4
5
auf der Person, als auf dem Vermögen des Gemeinschuldners haf-
tende Abgaben an den Staat, mit Einschluß der Brandversiche-
rungsbeiträge an die Landesanstalt und mit Einschluß der indirekten
Staatsauflagen, ohne Unterschied, ob solche dem Großherzogthume aus-
schlüssig oder demselben mit anderen Staaten gemeinschaftlich zukommen;
alle zur Zeit der Eröffnung des Konkurses rückständige Personal= und
Real-Abgaben an Gemeinden, Heimathsbezirke, Kirchen,
Ofarreien, Schulen und milde Stiftungen mit Einschluß des
Kollateral-Geldes, der Schulgelder und der Stol-Gebühren;
alle zur Zeit der Eröffnung des Konkurses rückständige, auf den
Gütern des Gemeinschuldners in der Eigenschaft von Real-Lasten
haftende, Domanial-Abgaben und andere grundherrliche Abga-
ben, jedoch mit Vorbehalt der Bestimmung im §. 28, welche auch
binsichtlich der rückständigen Leistungen solcher Art Anwendung findet;
die tarmäßigen Forderungen der Apotheker, Aerzte, Wundärzte,
Geburtöhelfer, Hebammen und Krankenwärter für den in
Krankheiten des Schuldners und der von ihm gesetzlich zu unterhalten-
den Angehörigen geleisteten Beistand sowie für die dabei gelieferten Heil-
mittel, ingleichen die vor dem Konkurse erwachsenen nothwendigen
Kosten für das Begräbniß des Schuldners und seiner Angehörigen;
der ständige Lohn oder Gehalt der Hausdienerschaft, Jäc-
ger, Verwalter, Gärtner, Hirten, der ständigen Ta-
gelöhner und Fabrik- Arbeiter, der Handwerkögesellen,