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d. 55.
Eben so ist das Vorzugsrecht für Ackerlohn und Samen (C. 51 Nr. 6)
auf den Betrag der bei Eröffnung des Konkurses in der Konkurs-Masse vor-
handenen bereits eingeernteten oder noch auf dem Felde befindlichen Acker-
erzeugnisse beschrankt.
g. 56.
Auch die absolut bevorzugten Gläubiger (C. 51) sind zunachst aus der
gemeinen Masse (F. 46) und, nur soweit diese nicht zureicht, vom Erlöse
der Pfandstücke, nach Verhältniß des Werthes derselben (§. 48) zu befriedigen.
9. 57.
Es ist hierbei die Rangordnung derselben unter sich der im §. 51
beobachteten Reihenfolge gemäß dergestalt zu bestimmen, daß mehre unter ei-
ner und derselben Nummer aufgeführte Forderungen nach Verhültniß ihres
Betrages mit einander zur Zahlung kommen.
Jweite Klasse.
g. 58.
Nach Befriedigung der unbedingt bevorzugten Gldubiger sind in der
zweiten Klasse abzutragen (Pfandgläubiger):
1) die durch besondere Unterpfänder (Hypotheken) versicherten Forderun-
gen, eine jede aus den für sie verpfandeten Gegenständen;
2) die durch Faustpfänder gesicherten Forderungen, gleichfalls aus den
für jede derselben eingesetzten Gegenständen;
3) die durch Verpfändung von Forderungen versicherten Ansprüche,
ein jeder aus dem durch Einziehung oder Veraußerung der dafür ver-
pfandeten Forderungen erlangten Betrage.
g. 59.
Ferner sind den Pfandglaͤubigern im Konkurse gleich zu achten und in
dieser Klasse zu befriedigen:
4) diejenigen Glaͤubiger, welche bewegliche Gegenstaͤnde, die der Ge—
meinschuldner oder ein Dritter der Konkurs-Masse vorenthalten oder
entzogen hat, entdeckt und dadurch bewirkt haben, daß sie zur
Masse gebracht werden, aus dem Erlöse dieser Gegenstände;
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