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5) diejenigen, welche auf ihre alleinige Gefahr und Kosten ein unge-
wisses Aktivum der Konkurs-Masse erstritten haben (K. 45),
aus dem erstrittenen Betrage, vorbehältlich ihrer Vorzugsrechte unter
einander;
diejenigen, welche wegen nützlicher noch eristirender Verwendungen
auf eine zur Konkurs-Masse gehörige, bewegliche oder unbewegliche,
Sache, oder wegen deren Erwerbung eine Forderung an den Ge-
meinschuldner haben, hinsichtlich dieser Forderung, aus dem Erlöse
jener Sache.
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g. 60.
Das Retentions-Recht ist im Konkurse ohne Wirkung, und es sind
alle Pfänder ohne Ausnahme, auch die Faustpfänder und die nach dem 5. 59
ihnen gleich zu achtenden Gegenstände, sowie die Urkunden über verpfändete
und zur Sicherheit einer Forderung eventuell cedirte Außenstinde, an die
Konkurs-Masse abzuliefern.
Jedoch bleiben bestehende Privilegien öffentlicher Leihhuser unvexändert.
Im Falle die Forderung, weshalb außer dem Konkurse hätte retinirt
werden können, an sich nicht klagbar seyn sollte, kann dieselbe im Konkurse
dennoch liquidirt werden, dafern die Gläaubigerschaft nicht vorzieht, den Ge-
genstand der Retention dem Liquidanten zu überlassen.
g. 61.
Ueber den Umfang des Pfandrechtes, sowohl hinsichtlich der Gegenstaͤnde
desselben als der dadurch versicherten Forderungen, treten auch im Konkurse
lediglich die Bestimmungen des Pfandgesetzes ein, welche auch hinsichtlich der
im F. 59 genannten Gläubiger Anwendung finden.
g. 62.
Sind mehre Forderungen auf einen und denselben Gegenstand versichert,
so sind dieselben aus dem Erlöse des letztern in der durch das Pfandgesetz
bestimmten Ordnung zu befriedigen, die im §. 59 angeführten Forderungen
aber stehen anderen auf die Sache versicherten Pfandgläubigern nach.
g. 63.
Sind verschiedene Gegenstaͤnde fuͤr eine und dieselbe Forderung verpfaͤn-
det, so ist dieselbe aus denjenigen Pfandgegenständen zu befriedigen, deren
Angriff nachstehenden Pfandschulden am wenigsten nachtheilig ist.