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g. 65.
Wenn in solchem Falle späteren Pfandrechten, welche mit in der Kon-
kurrenz sich befinden (. 64), noch andere zur Konkurs-Masse gehörige Ge-
genstände unterworfen sind: so müssen auch die Erlöse aus diesen letzteren zu
der im F. 64 gedachten Gesammtmasse gerechnet und die darauf haftenden
Pandschulden nach den dort bestimmten Grundsätzen bezahlt werden. #)
g. 66.
Jede Forderung ist, ohne Rücksicht auf die im §. 64 bestimmte regel-
mäßige Ordnung, vorzugsweise ganz oder theilweise zu befriedigen, wenn
und insoweit der Erlös aus dem für sie bestellten Unterpfande von anderen
darauf versicherten und ihr vorgehenden Pfandschulden entweder gar nicht
angegriffen oder doch nicht ganz erschöpft wird. Jedoch sind hierbei vorge-
hende, auf dasselbe Objekt mit versicherte Pfandschulden vollständig von
—— —
In diesem Falle kommen die in der Konkurrenz befindlichen Glaͤubiger in folgender Ordming zur
Perzeption:
r I mit 2000 thlrn.,
Nr. III mit 1000 thlrn.,
Nr. V mit 1000 thirn.,
Nr. VI mit 1000 thirn., da aus seinem Unterpfande überhaupt nicht mehr gelöst worden ist,
Nr. VII mit 3000 thlrn., hiernächst erst:
Nr. IV mit 1000 thlrn. wegen seines Verzichtes zu Gunsten des jungsten Nr. VII (5. 147 des
Pfandgesetzes), endlich, als der letzte Pfandgläubiger (§. 62):
Nr. II mit 1000 thlrn., welcher wegen Unzulänglichkeit der Masse mit den übrigen 500 thlrn.
ausfällt.
Anmerkung 3) Auf folgenden um die beibemerkten Summen verkauften Grundstäcken haften
z. B. die in chronologischer Ordnung darunter angemerkten Pfandschulden:
A. B. C. D. E.
mit einem Erloͤse von
1000 thlrn. 2000 thlrn. 3000 thlrn. 4000 thlrn. 500 thlrn.
I. 3000 thlr. 3000 thlr. 3000 thlr.
II. 2000 thlr.
III. 1600 thlr. 1000 thlr.
————— —
IV. 2000 thlr.
V. 2000 thlr. 2000 thlr.
— —
VI. 500 thlr.
VII. 1000 thlr. 1000 thlr.
Hier sind die Erlöse aus allen fünf Grundstücken zur Konkurrenz zu ziehen und vom Gesammtbem#age=
die sechs ersten Forderungen zu bezahlen, wogegen die siebente ausfällt.