Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Verkaufswerthe von funfzig bis tausend Ecemplaren der rechtmäßigen Aus- 
gabe gleichkommende Summe richterlich zu bestimmen, insofern der Berechtigte 
nicht einen höheren Schaden nachzuweisen vermag. 
K. 12. 
Die konfiszirten Exemplare der unrechtmaßigen Ausgabe sollen vernichtet 
oder dem Beschädigten auf sein Verlangen überlassen werden. Im letten 
Falle muß sich jedoch der Beschadigte die von dem Verurtheilten auf diese 
Eremplare verwendeten Auslagen auf die Entschadigung anrechnen lassen. 
. 18. 
Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkauf hält, ist 
dem Beeinträchtigten, mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch, zur Ent- 
schädigung verpflichtet und hat, außer der Konfiskation, eine nach Vorschrift 
des §. 10 zu bestimmende Geldbuße verwirkt. 
. 1. 
Das Vergehen des Nachdruckes ist vollendet, wenn Eremplare eines 
Buches vorgefunden werden, welche den gegenwärtigen Vorschriften zuwider 
angefertiget worden sind. " 
8. 15. 
Die gerichtliche Untersuchung der in den §.§. 2, 3, 4 bezeichneten Ver- 
gehen ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag der Verletzten 
einzuleiten. 
Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen: so kann dieses 
von dem Autor oder dessen Erben geschehen, insofern dieselben noch ein von 
dem Verleger unabhängiges Interesse haben. 
g. 16. 
Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung kann die Zuruͤcknahme 
des Antrages zwar in Beziehung auf die Entschädigung Statt finden, nicht 
aber in Beziehung auf die Konfiskation und Geldbuße. 
S. 17. 
Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine Druckschrift als Nachdruct 
eoder unerlaubter Abdruck zu betrachten, oder wird der Betrag der Entschüdi- 
Lh. Unter/u- 
chungever. 
sabren.
	        
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