Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

18 
gung bestritten: so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen 
gebildeten Vereins einzuholen. 
Die Bildung eines oder mehrer solcher Vereine, die vorzüglich aus ge- 
achteten Schriftstellern und Buchhändlern bestehen sollen, bleibt einer beson- 
deren von Unserem Staats- Ministerium zu erlassenden Instruktion vorbehalten. 
ö. 18. 
es Was vorstehend in den §.é. 1, 2, 5 bis 17 über das ausschließende 
wwitran, Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, findet auch Anwen- 
che, rditee dung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische 
wische „u und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke 
* icht als Kunstwerke . 21) zu betrachten sind. 
d. 19. 
r Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Befugniß zur 
an. Vervielfältigung musikalischer Kompositionen. 
g. 20. 
Einem verbotenen Nachdrucke ist gleich zu achten, wenn jemand von mu- 
sikalischen Kompositionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente, 
oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Kompositionen be- 
trachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgiebt. 
. 21. 
4 r—7 Die Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch Kupferstich, 
Doch-lungen Stahlstich, Holzschnitt, Lithographic, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist 
verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Original-Kunstwer- 
kes oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird. 
g. 22. 
unter gleicher Bedingung ist die Vervielfcltigung von Skulpturen aller 
Art durch Abguͤsse, Abformungen u. s. w. verboten. 
S. 23. 
Hinsichtlich dieser Verbote, § . 21 und 22, macht es keinen Umerschied, 
ob die Nachbildung in einer anderen Größe, als das nachgebildete Werk, oder 
auch mit anderen Abweichungen von demselben vorgenommen worden ist; es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.