360
# 68.
Besteht im Falle einer Konkurrenz (K. 64) der Erlös aus den Pfändern
tbeils in barem Gelde, theils in Außenständen, so sind die besseren Befrie—
digungsmittel stets den vorgehenden Forderungen vor den nachfolgenden zuzu-
theilen, wenn und soweit dergleichen Mittel in dem Erlöse aus den Pfändein
der ersteren sich befinden. O
g. 69.
Uebersteigt der Erloͤs von einem verpfaͤndeten Gegenstande die Summe
der darauf versicherten Schulden, so wird der Ueberschuß fuͤr die gemeine
Masse (. 46) ausgeschieden.
In diesem Falle ist Nr. V mit 100 thlrn. und Nr. VI mit den ganzen 300 thirn, wegen abso-
luter Unzulänglichkeit ihres Unterpfandes von der Konkurrenz alsbald auszuschließen, da
von den ihnen vorgehenden auf 4 versicherten 1400 thlin. nur 300 thlr. aus dem eben nur so viel
betragenden Erlöse des für Nr. 1 und 1V mit verpfändeten Grundstückes D bezahlt werden können,
daher den Forderungen unter Nr. V und VI die Summe von 1100 tblrn. nothwendig vorgeht, wo-
nach für Nr. V nur 100 thlr. von seiner Hypothek übrig bleiben können und Nr. VI ganz leer aus-
gehen muß.
Nächst den im Voraus unbedingt zu berichtigenden Forderungen (§. 66), wozu Nr. I. II. III.
VIl und VIll vollstndig mit 2000 tblrn. und Nr. IV mit 100 thlrn. gehören, da deren Hypotheken,
Mit1# inseweit absolut zureichend sind, nehmen daher in obigem Falle an der Konkurrenz nur
noch Theil:
Nr. IV mit dem Reste seiner Forderung an 200 tblrn.,
Nr. V mit 100 thlrn. und
Nr. IX mit 300 cthlrn.,
und da nur 500 thlr. noch übrig sind: so fällt der letzte, als jüngster Gläubiger, mit 100 thlen. aus.
Anmerkung 6) Wenn z. B. die Grundstücke
A. B. C.
für 1000 thlr. bar, für 2000 thlr. bar, für 3000 thlr. in Tagezeiten
verkauft sind und verpfändet waren für
1. 2000 thlr. 2000 thlr.
□ee——.—.— — — —
II. 1000 tblr. 1000 thlr.
III. 2000 thlr.
so kommen zwar alle drei Gläubiger vollständig zur Befriedigung, es erhält aber
Nr. I bar 1000 thlr. und 1000 thlr. Tagezeiten,
Nr. I1 bar 1000 thlr. und
Nr. Ul bar 1000 thlr. und 1000 thlr. Tagezeiten
und die übrigen 1000 thir. in Zielern fallen an die gemeine Masse (5. J1).