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Sind hierbei für eine oder mehre der darauf haftenden Forderungen noch
andere Gegenstände mit verpfändet, so sind dessenohngeachtet diese Forderungen
ihrem vollen Betrage nach, zum Zwecke der Berechnung des Ueberschusses,
von dem Erlöse in Abzug zu bringen.
g. 71.
Bleibt vom Gesammterloͤse aus allen fuͤr dieselbe Forderung verpfaͤndeten,
in der Konkurs-Masse befindlichen Gegenständen, nach Abzug sämmtlicher darauf
haftender Pfandschulden, oder, im Falle der Konkurrenz mehrer Pfandglaubiger,
vom Gesammterlöse aus allen diesen verpfandeten Gegenständen, nach Abzug
saämmtlicher an der Konkurrenz Theil nehmender Pfandschulden, ein Ueber-
schuß: so tritt die im F. 69 bestimmte Folge ebenfalls ein. 5)
Anmerkung 7) Im Falle z. B. die Grundstücke
A B C.
mit einem Erloͤse von
2000 thlrn. 1000 thlrn. 500 thlrn.
verpfändet sind für
I. 1000 thlr. 1000 thlr.
M. 300 chrr.
III. 1200 thlr. 1200 thlr.
IV. 400 thlr.
so fallen 500 thlr. aus dem Erlöse von A der gemeinen Masse zu, da auf diesem Pfawdstücke über-
bannt mr 1500 thlr. verfichert sind, wogegen der jüngste Pfandgläubiger Nr. IV mit 100 thlrn.
t.
Anmerkung 8) Wenn 2 folgende Grundstücke:
. B C
. D.
verkauft sind fuͤr
2000 thlr. 4000 thlr. 1000 thlr. 100 thlr.
und es haften auf denselben
I. 3000 thlr. 3000 thlr.
—— ——
II. 800 thlr. 800 tblr.
—— „— —
I. 600 -Whr. 600 thlr.
—--————————— — —
IV. 2500 ür.
V. 500 thlr.
"o fallen 200 thlr. von dem Erlöse aus C im Voraus zur gemeinen Masse (68. 69, 70) und hier-
naͤchst noch weiter 500 thir., welche bei Befriedigung der in der Konkurrenz e Forderungen
vom Erlöse unter B übrig bleiben, indem von der Forderung Nr. IV zunächst 500 thlr., welche den