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g. 7 2.
Wird ein Gesammtverkauf aller oder mehrer Pfandgegenstaͤnde be-
wirkt, was jedoch, sofern letztere nicht ein geschlossenes und an sich untheilba-
res Ganzes ausmachen, nur mit Einwilligung der betheiligten, d. h. der da-
bei nicht zur vollständigen Befriedigung kommenden Pfandgläubiger geschehen
kann, so sind die auf die einzelnen Pfandstücke kommenden Antheile am Er-
löse nach Verhaltniß der Taren zu bestimmen.
. 75.
Reicht der Betrag der Unterpfänder oder der Faustpfänder zur Berichtigung
der dadurch versicherten Forderungen nicht hin, so sind die einzelnen Glaubi-
ger mit dem Ueberreste an die gemeine Masse nach dem Range verwiesen,
welche sie ohne Rücksicht auf das erworbene Pfandrecht anzusprechen gehabt
batten.
Dritte Klasse.
74.
Aus der gemeinen Masse (C. 46) sind demncchst in der dritten Klasse
zu befriedigen (Privilegirte), die mit einfachem Vorzugsrechte auf das
Vermögen des Gemeinschuldners versehenen Forderungen an denselben.
S#. 75.
Ein solches Vorzugsrecht kann erlangt werden:
1) vermöge Gesetzes, auch ohne Einwilligung des Schuldners, für dieje-
nigen Forderungen der Ehefrauen und Abkömmlinge, für welche
denselben gesetzliche Pfandrechtstitel zustehen (§#. 33, 34 des Pfandge-
sebes), ingleichen für alle Anspruche der Minderjährigen und an-
derer unter Vormundschaft oder Kuratel gestellter Perso-
Betrag ihrer Hypothek an sich übersteigen (§. 64) und dann noch weitere 500 thlr. unter Nr. V, die
ihr nothwendig vorgehen (C. 67), von der Konkurrenz ausgeschlossen sind, mithin nur
Nr. 1 mit 3000 thlrn.,
Nr. 11 mit 800 thlrn.,
Nr. III mit 600 thlrn.,
Nr. IV mit 1500 thlrn.,
Nr. V mit 500 thlrn.,
im Ganzen also 6400 thlr. von der in der Konkurrenz befindlichen Aktiv-Masse an 6900 thin. zur
Perzeption kommen.