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nen, also auch der Erbschafts= und Konkurs-Massen, sowie der
Gemeinden, Kirchen und Stiftungen an ihre Vormünder, Kura-
toren und Rechnungsführer aus deren Verwaltung;
2) vermöge Vertrages zwischen dem Gläubiger und Schuldner oder
durch letztwillige Verordnung des Letzten für Forderungen jeder
Art.
Bestellung einer General-Hypothek, Verpfändung des ganzen oder
des beweglichen Vermögens und gleich bedeutende Ausdrücke sind von
Einraumung dieses Vorzugsrechtes zu verstehen.
Die Bestimmungen in den S§. 29, 35 des Pfandgesetzes über die
Befugniß und die Verpflichtung der Angehörigen, Vormünder und vor-
mundschaftlichen Behörden, jene Titel geltend zu machen, finden auch
auf diese Privilegien Anwendung.
g. 76.
Das Gesetz sowohl als die Uebereinkunft, oder die letztwillige Verfügung
geben dem Glaubiger nur das Recht, dieses Privilegium zu erlangen.
Das Vorzugsrecht selbst aber entsteht erst durch dessen Eintragung in
das dazu bestimmte Register des Gerichtes, welchem der Schuldner als ordent-
lichem persönlichem Gerichtsstande zur Zeit der Eintragung unterworfen ist.
g. 77.
Diese Eintragung muß eine genügende Bezeichnung des Schuldners und
des Gläubigers, sowie der Forderung und ihres Rechtsgrundes enthalten.
Jedoch kann das Vorzugsrecht auch für Forderungen aus solchen Rechts-
verhaltnissen in unbestimmter Summe eingeschrieben werden, bei welchen es
noch ungewiß ist, ob aus denselben sich demnächst eine Forderung, oder in
welchem Betrage herausstellen werde.
# 78.
Die Eintragung kann nur mit Zustimmung des Schuldners oder auf
dem Grunde eines rechtskräftigen Erkenntnisses geschehen.
S#. 79.
Außerdem ist das rivilegium, wenn ein Rechtstitel dazu bescheiniget
wird, einstweilen nur vorzumerken.
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