Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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nen, also auch der Erbschafts= und Konkurs-Massen, sowie der 
Gemeinden, Kirchen und Stiftungen an ihre Vormünder, Kura- 
toren und Rechnungsführer aus deren Verwaltung; 
2) vermöge Vertrages zwischen dem Gläubiger und Schuldner oder 
durch letztwillige Verordnung des Letzten für Forderungen jeder 
Art. 
Bestellung einer General-Hypothek, Verpfändung des ganzen oder 
des beweglichen Vermögens und gleich bedeutende Ausdrücke sind von 
Einraumung dieses Vorzugsrechtes zu verstehen. 
Die Bestimmungen in den S§. 29, 35 des Pfandgesetzes über die 
Befugniß und die Verpflichtung der Angehörigen, Vormünder und vor- 
mundschaftlichen Behörden, jene Titel geltend zu machen, finden auch 
auf diese Privilegien Anwendung. 
g. 76. 
Das Gesetz sowohl als die Uebereinkunft, oder die letztwillige Verfügung 
geben dem Glaubiger nur das Recht, dieses Privilegium zu erlangen. 
Das Vorzugsrecht selbst aber entsteht erst durch dessen Eintragung in 
das dazu bestimmte Register des Gerichtes, welchem der Schuldner als ordent- 
lichem persönlichem Gerichtsstande zur Zeit der Eintragung unterworfen ist. 
g. 77. 
Diese Eintragung muß eine genügende Bezeichnung des Schuldners und 
des Gläubigers, sowie der Forderung und ihres Rechtsgrundes enthalten. 
Jedoch kann das Vorzugsrecht auch für Forderungen aus solchen Rechts- 
verhaltnissen in unbestimmter Summe eingeschrieben werden, bei welchen es 
noch ungewiß ist, ob aus denselben sich demnächst eine Forderung, oder in 
welchem Betrage herausstellen werde. 
# 78. 
Die Eintragung kann nur mit Zustimmung des Schuldners oder auf 
dem Grunde eines rechtskräftigen Erkenntnisses geschehen. 
S#. 79. 
Außerdem ist das rivilegium, wenn ein Rechtstitel dazu bescheiniget 
wird, einstweilen nur vorzumerken. 
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