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g. 96.
Die von den Einkünften eines jeden Lehens oder Fideikommisses hiernach
vor allen Dingen zu bestreitenden Masseschulden sind:
1) die darauf haftenden laufenden Real-Prästationen (§. 26, 27),
soweit solche nicht Pfandgläubigern nachstehen (§. 28),
2) der nothwendige Beerdigungs-Aufwand (. 29), sofern die gemeine
Allodial-Masse (. 46, 48) dazu nicht hinreicht,
8) die Kompetenz des Gemeinschuldners (S. 32),
in der durch §. 35 bestimmten Ordnung; endlich
4) die Konkurs-Kosten (5. 37 flg.) und andere Schulden der Gläu-
bigerschaft C. 41 flg.), soweit sie sich auf das Lehen oder das Fidei-
kommiß beziehen, unter Anwendung der Bestimmungen in dem §. 44 flg.
g. 97.
Zu den in den Ueberschuß der Einkünfte einzuweisenden Lehens= und Fi-
deikommiß= Schulden gehören:
1) die zuchandigen darauf haftenden Real-Prästationen (C. 51
Nr. 1—8 “*
2) die im §. 51 Nr. 4 genannten Krankheits= und Begräbniß-
Aufwände und
3) die daselbst unter Nr. 5 aufgeführten Liedlöhne;
jene Aufwände und diese Löhne (Nr. 2 und 3) jedoch nur, soweit die gemeine
Allodial-Masse (SI. 46, 56) dazu nicht hinreicht;
4) Forderungen für Ackerlohn und Samen, sofern solcher zur Be-
stellung der zum Lehen oder Fideikommisse gehörigen Grundstücke ver-
wendet worden ist (6. 51 Nr. 6);
alle diese Forderungen (Nr. 1—4) jedoch nur mit denselben Einschränkun-
gen, unter welchen ihnen nach dem §. 52 flg. auch das Vorzugsrecht der
ersten Klasse zusteht.
Hiernächst gehören hierher:
5) die mit vollkommenen oder unvollkommenen Hypotheken (#. 16—18,
89, 102 des Pfandgesetzes) auf die Substanz oder auf die Früchte des
Lehens-- oder Fideikommisses versicherten Pfandschulden (. 58).
Die auf gesetzlichem Pfawdrechtstitel beruhenden Hypotheken dieser Art
(§. 53 des Pfandgesetzes) sind jedoch nur aushülfsweise insoweit, als
das Allodial-Vermögen des Schuldners für sie nicht zureicht, hier zu be-
rücksichtigen G. 118 des Pfandgesetzes).