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g. 104.
Bleibt nach Berichtigung der Lehens= und Fideikommiß= Schuden von
den Einkünften des sequestrirten oder von dem Erlöse des verkauften Lehens
oder Fideikommisses noch etwas übrig, so fällt dieser Ueberschuß der gemei-
nen Allodial -Masse des gegenwärtigen oder letzten Besitzers zu.
g. 105.
Ist aber die Veräußerung nicht im Exekutions-Wege erfolgt, das Le-
hen auch kein veradußerliches und sind Mitbelehente oder Theilhaber am
Fideikommisse vorhanden, welche ihre Einwilligung dazu ohne Vorbe-
halt nicht ertheilt haben: so ist der, nach Tilgung der von denselben anzu-
erkennenden Schulden, bleibende Ueberschuß des Erlöses zum Besten jener wie-
der zu Lehen und bezüglich zu Fideikommiß zu machen.
S. 106.
Hinsichtlich der Einweisung der noch nicht befriedigten Glaubiger in das
neue Lehen oder Fideikommiß kommen demnächst die Bestimmungen dieses Ge-
setzes über Lehen und Fideikommisse (§. 95 flg.) ebenfalls zur Anwendung.
erllgemeine Bestimmungen.
g. 107.
Ganz ausgeschlossen von der Verfolgung im Konkurse sind alle
während desselben entstehende Verzugszinsen und sonstige Ansprüche wegen
Verzugs, sowie alle nur die Person des Gemeinschuldners während des
Konkurses treffende Abgaben, ferner Forderungen aus Verbindlichkeiten,
welche der Gemeinschuldner erst nach Erôffnung des Konkurses eingegangen hat,
oder solche, welche die Wohlhabenheit des Schuldners voraussetzen (z. B.
gesetzliche Alimente, Ausstattung 2c.), sodann alle Ansprüche auf bloße Hand-
lungen des Kridars und andere von der Person des Schuldners unzertrennliche
Verbindlichkeiten, vorbehältlich begründeter Entschädigungsansprüche deßhalb,
endlich alle nicht klagbare Forderungen, insoweit sie nicht durch Einreden
geltend gemacht werden können und vorbehältlich der Bestimmung im §. 60.
Für bedingte oder betagte Ansprüche aber kann vorläufige Sicher-
stellung aus der Masse verlangt werden.