Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 104. 
Bleibt nach Berichtigung der Lehens= und Fideikommiß= Schuden von 
den Einkünften des sequestrirten oder von dem Erlöse des verkauften Lehens 
oder Fideikommisses noch etwas übrig, so fällt dieser Ueberschuß der gemei- 
nen Allodial -Masse des gegenwärtigen oder letzten Besitzers zu. 
g. 105. 
Ist aber die Veräußerung nicht im Exekutions-Wege erfolgt, das Le- 
hen auch kein veradußerliches und sind Mitbelehente oder Theilhaber am 
Fideikommisse vorhanden, welche ihre Einwilligung dazu ohne Vorbe- 
halt nicht ertheilt haben: so ist der, nach Tilgung der von denselben anzu- 
erkennenden Schulden, bleibende Ueberschuß des Erlöses zum Besten jener wie- 
der zu Lehen und bezüglich zu Fideikommiß zu machen. 
  
S. 106. 
Hinsichtlich der Einweisung der noch nicht befriedigten Glaubiger in das 
neue Lehen oder Fideikommiß kommen demnächst die Bestimmungen dieses Ge- 
setzes über Lehen und Fideikommisse (§. 95 flg.) ebenfalls zur Anwendung. 
erllgemeine Bestimmungen. 
g. 107. 
Ganz ausgeschlossen von der Verfolgung im Konkurse sind alle 
während desselben entstehende Verzugszinsen und sonstige Ansprüche wegen 
Verzugs, sowie alle nur die Person des Gemeinschuldners während des 
Konkurses treffende Abgaben, ferner Forderungen aus Verbindlichkeiten, 
welche der Gemeinschuldner erst nach Erôffnung des Konkurses eingegangen hat, 
oder solche, welche die Wohlhabenheit des Schuldners voraussetzen (z. B. 
gesetzliche Alimente, Ausstattung 2c.), sodann alle Ansprüche auf bloße Hand- 
lungen des Kridars und andere von der Person des Schuldners unzertrennliche 
Verbindlichkeiten, vorbehältlich begründeter Entschädigungsansprüche deßhalb, 
endlich alle nicht klagbare Forderungen, insoweit sie nicht durch Einreden 
geltend gemacht werden können und vorbehältlich der Bestimmung im §. 60. 
Für bedingte oder betagte Ansprüche aber kann vorläufige Sicher- 
stellung aus der Masse verlangt werden.
	        
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