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g. 108.
Die Zinsen jeder Art auf die Zeit von zwei Jahren von Eroͤffnung
des Konkurses, oder, wenn fruͤher gerichtliche Huͤlfe gesucht worden, von
dieser Zeit an ruͤckwaͤrts gerechnet, und die vom Gemeinschuldner zu erstat-
tenden Prozeßkosten genießen gleichen Rang mit den Hauptforderungen,
zu welchen sie gehören.
S#u109.
Hinsichtlich der in der zweiten Klasse eintretenden Beschränkung dieses
Grundsatzes bewendet es bei den Bestimmungen des Pfandgesetzes.
g. 110.
Versprochene Zinsen laufen waͤhrend des Konkurses und es sind
die während desselben erwachsenden Zinsen in allen Fallen zugleich mit der
Hauptforderung zu loziren.
K. 111.
Hinsichtlich der während des Konkurses entstehenden nothwendigen
Hrozeßkosten gilt dasselbe, sofern sie dem Kontradiktor gegenüber erwachsen
sind und für den Liquidanten auf deren Ersatz erkannt worden ist.
g. 112.
Derjenige, welcher eine bevorzugte Forderung fuͤr den Gemeinschuldner
bezahlt hat, tritt dadurch allein nicht in das Recht des abgefundenen Gldubi-
gers; dieses geschiehet vielmehr lediglich durch Zession oder Vererbung der
privilegirten Forderung, vorbehältlich jedoch der Bestimmungen im Pfandge-
setze hinsichtlich der Uebertragung des etwa damit verbundenen Pfandrechtes.
8. 118.
Nach beendigtem Liquidations-Verfahren hat das Gericht den Glaͤubigern
eine Uebersicht der Masse und der angemeldeten Forderungen vorzulegen, dabei
die letzteren nach den in Anspruch genommenen und aus den angefuͤhrten That-
sachen hervorgehenden Vorzugsrechten zusammen zu stellen, sodann die Glaͤubiger
zu einem Vergleichs-Termine und eventuell zugleich zum Vorbringen ihrer
Einwendungen gegen die ihnen angewiesenen und bekannt gemachten Stellen
bei Strafe des Ausschlusses vorzuladen; wonächst, nach Befinden, ein förm-
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