Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

872 
liches Prioritäts-Verfahren zwischen einzelnen Gläubigern einzuleiten und darüber 
im Lokations-Bescheide mit zu erkennen ist. 
Wird gegen die Lokation eines Glaubigers, sey es wegen der Liquidicät= 
oder der Priorität, ein Rechtsmittel eingewendet, so kommt eine darauf 
erfolgende abandernde Entscheidung auch allen Anderen, welche durch die ab- 
zudndernden Punkte des Erkenntnisses verletzt sind, zu gut; aber sie haben 
dann auch, nach Verhältniß des durch das abändernde Erkenntniß erlangten 
Vortheils, zu allen Instanz-Kosten beizutragen, welche von dem das Rechts- 
mittel einlegenden Gläubiger haben aufgewendet werden müssen. 
g. 114. 
Insoweit das Gesetz von dem Zeitpunkte der Eroͤffnung des Konkurses 
Rechte abhaͤngig macht, ist die Publikation des daruͤber zu ertheilenden Er- 
kenntnisses an den Gemeinschuldner, bezuͤglich dessen Erben oder andere Ver- 
treter und, wenn die Publikation eines solchen Erkenntnisses nicht vorliegt, 
die Erlassung der Ediktalien dafür zu achten. 
- 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen auch, abgesehen vom allge- 
meinen Konkurse, überhaupt dann zur Anwendung, wenn eine Mehrzahl von 
Glaubigern aus einem dazu unzureichenden Gegenstande Befriedigung sucht, 
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in den §9. 98, 99 des Pfandgesetzes. 
In diesem Falle kommt, anstatt des Zeitpunktes der Konkurs-Eröffnung, 
das Datum des Versteigerungsbeschlusses und wo dieser, wie bei Geldsum- 
men, nicht eintritt, diejenige Zeit in Betracht, zu welcher die Unzulanglichkeit 
des Erekutions-Objektes zuerst hervorgetreten ist. 
Tranßtorische Bestimmungen und Tufhebung entgegenstehender 
Gesetze und Gewohnheiten. 
g. 116. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1842 in Kraft, 
unter folgenden naͤheren Bestimmungen. 
g. 117. 
In allen vor diesem Tage eroͤffneten Konkursen kommen lediglich die 
fruͤheren Gesetze zur Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.