Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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s. 118. 
Hinsichtlich der Pfandrechte und deren Wirkungen unter sich sowohl als 
gegen andere Glaͤubiger und hinsichtlich anderer Rechte, welche der Eintragung 
und Vormerkung im Hypotheken-Buche beduͤrfen, bewendet es bei den im 
Pfandgesetze gegebenen transitorischen Bestimmungen. 
g. 119. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehende, sowohl allgemeine als besondere, 
im Großherzogthume oder in einzelnen Theilen desselben geltende Gesetze und 
Gewohnheiten sind hierdurch aufgehoben, mit Ausnahme der im F. 60 er- 
wähnten Privilegien öffentlicher Leihhäuser und der besonderen Bestimmun- 
gen über das Schuldenwesen der Studirenden zu Jena, sowie der Bestim- 
mungen, welche in den Gesetzen über die dem Großherzogthume mit ande- 
ren Staaten gemeinschaftlichen Abgaben zur Sicherstellung dieser Abgaben ge- 
troffen worden sind. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 7. May 1839. 
*“ 
» Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Vorzugsrechte der Gläubiger.
	        
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